(1) 1Die Verpflichteten nach den §§ 62, 66, 68 haben in einer Einheit nach Anlage 3[1] [Bis 17.05.2021: 4] ihre Maßnahmen, zu denen sie nach den §§ 62, 66, 68 verpflichtet sind, aufeinander abzustimmen. 2Die zuständige Behörde hat die Abstimmung zu unterstützen und sicherzustellen. 3Sie kann im Einvernehmen mit den Verpflichteten nach Satz 1 von Anlage 3 abweichende wasserwirtschaftliche Einheiten bestimmen, für die die Pflichten nach Satz 1 gelten.[2] [Bis 17.05.2021: Sie kann im Einvernehmen mit den Verpflichteten nach Satz 1 die Einheit nach Anlage 4 in kleinere wasserwirtschaftliche Einheiten aufteilen, für die dann die Pflichten nach Satz 1 gelten.]

 

(2) Die Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 1 haben bis zum 31. März 2020, zum 31. Dezember 2025[3] [Bis 17.05.2021: 22. Dezember 2018] und dann jeweils wieder nach 6 Jahren der zuständigen Behörde eine gemeinsame Übersicht ihrer Maßnahmen zum Ausbau und Ausgleich der Wasserführung sowie zur Gewässerunterhaltung vorzulegen, die für die Erfüllung ihrer Pflichten nach §§ 62, 66, 68 erforderlich sind, soweit die Maßnahmen nicht in einem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 46 aufgeführt sind.

 

(3) 1Die zuständige Behörde kann die Übersicht zur Erreichung der im Bewirtschaftungsplan aufgestellten Ziele sowie zur Erfüllung der sich aus §§ 62, 66, 68 ergebenden Pflichten beanstanden und Maßnahmen und Fristen festlegen, wenn ein Pflichtiger nach Absatz 1 Satz 1 ohne zwingenden Grund die Durchführung erforderlicher Maßnahmen nicht oder verzögert vorsieht. 2Wird die Übersicht nach sechs Monaten nicht beanstandet, können die Pflichtigen davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem dafür von den Pflichtigen vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Pflichten nach den §§ 62, 66, 68 ordnungsgemäß erfüllt werden. 3Wenn ein Pflichtiger die für ihn in der Übersicht festgelegten Maßnahmen nicht oder nicht in der festgelegten Frist durchführt, hat er dies der zuständigen Behörde mit Begründung anzuzeigen. 4Die zuständige Behörde kann dann nach Satz 1 vorgehen.

 

(4) Die zuständige Behörde kann, soweit die Ziele nach § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes, die §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltgesetzes[4] [Bis 17.05.2021: Wasserhaushaltsgesetzes], der Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm es erfordern, Maßnahmen vorgeben sowie Fristen setzen, wenn der Pflichtige ohne zwingenden Grund die Durchführung von Maßnahmen aus der Übersicht verzögert.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge