1Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung oder einer gehobenen Erlaubnis gelten die §§ 72 und 73 Abs. 2 bis 8, § 74 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5 sowie § 76 VwVfG mit folgender Maßgabe entsprechend:

 

1.

an die Stelle der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde tritt die Wasserbehörde,

 

2.

in Anwendung des § 73 Abs. 6 Satz 6 gilt auch § 67 Abs. 2 Nr. 2 und 3,

 

3.

für die Auslegung nach § 73 Abs. 3 genügt bei Ortsgemeinden die Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung,

 

4.

die Nachprüfung in einem Vorverfahren entfällt nicht nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70.

2Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.

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