(1) 1Ist außerhalb eines Enteignungsverfahrens eine Entschädigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leisten, so wird sie auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten von der zuständigen Behörde festgesetzt. 2Die §§ 96 bis 98 WHG gelten entsprechend. 3Im Übrigen ist das Landesenteignungsgesetz anzuwenden.

 

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist für die Festsetzung der Entschädigung

 

1.

die obere Wasserbehörde in den Fällen, in denen das Land zur Entschädigung verpflichtet ist,

 

2.

in allen anderen Fällen die Behörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Anordnung oder Entscheidung erlässt,

zuständig.

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