(1) 1Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erteilte Zulassung

 

1.

für das Errichten, den Betrieb oder die wesentliche Änderung der Anlagen und des Betriebs von Häfen, Umschlagplätzen oder Anlegestellen gilt als Zulassung nach § 43 Abs. 1 und 3 fort,

 

2.

für die Einrichtung oder den Betrieb von Fähren gilt als Zulassung im Sinne des § 43 Abs. 5 fort.

2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anderweitig rechtmäßig betriebene Häfen, Umschlagplätze, Anlegestellen und Fähren bedürfen keiner erneuten Zulassung nach diesem Gesetz.

 

(2) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen bereits begonnenes Zulassungsverfahren für das Errichten, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Häfen, Umschlagplätzen oder Anlegestellen oder für die Einrichtung und den Betrieb von Fähren wird nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen und Zuständigkeiten zu Ende geführt.

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