(1) Die Zuständigkeit für Festlegungen und Anordnungen nach § 42 Abs. 1 WHG sowie in Streitfällen für Entscheidungen, wem die Unterhaltung von Gewässern oder Anlagen oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt, liegt
1. |
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung bei der oberen Wasserbehörde, |
2. |
bei Gewässern dritter Ordnung bei der unteren Wasserbehörde. |
(2) 1Die Wasserbehörde stellt Art und Umfang der Unterhaltungslast und der besonderen Pflichten fest. 2Auf schriftlichen Antrag setzt sie den Schadenersatz nach § 41 Abs. 4 WHG und den Ausgleich nach § 40 Abs. 2 fest. § 116 gilt entsprechend.
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