(1)[1] 1Entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG ist eine Erlaubnis erforderlich für die Errichtung und den Betrieb von Erdwärmesonden; dies gilt nicht für Erdwärmesonden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben wurden. 2Eine Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.

Bis 30.06.2020:

(1) 1Entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG ist eine Erlaubnis erforderlich für

1.

Tiefbohrungen, bei denen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme Gesteine unter hydraulischem Druck und unter Einsatz chemischer Mittel aufgebrochen werden, sowie damit im Zusammenhang stehende untertägige Ablagerungen von Flüssigkeiten, die bei solchen Tiefbohrungen an die Oberfläche gefördert werden,

2.

die Errichtung und den Betrieb von Erdwärmesonden; dies gilt nicht für Erdwärmesonden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben wurden.

2Eine Erlaubnis nach Satz 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.

 

(2) 1Bestimmungen nach § 49 Abs. 1 Satz 3 WHG erfolgen durch Rechtsverordnung der oberen Wasserbehörde. 2In der Rechtsverordnung ist auch die Überwachung der Arbeiten zu regeln. 3Im Übrigen ist zuständige Behörde im Sinne des § 49 WHG die untere Wasserbehörde.

 

(3) Wird durch Arbeiten, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so ist die Bergbehörde für die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Anordnungen zuständig.

 

(4) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.

[1] Abs. 1 geändert durch Dreizehntes Rechtsbereinigungsgesetz. Anzuwenden ab 01.07.2020.

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