(1) Über die staatliche Anerkennung von Heilquellen und deren Widerruf nach § 53 Abs. 2 WHG entscheidet das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium nach Anhörung des Landesamt für Umwelt und im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und dem für Tourismus, Bäder- und Kurwesen zuständigen Ministerium.

 

(2) 1Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 53 Abs. 4 Satz 1 WHG zu erlassen, und ist zuständig für vorläufige Anordnungen und behördliche Entscheidungen nach § 53 Abs. 5 WHG in Verbindung mit § 52 WHG. 2Sie entscheidet nach Anhörung des Landesamt für Umwelt und im Einvernehmen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

 

(3) Auf die Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 WHG sowie auf vorläufige Anordnungen nach § 53 Abs. 5 WHG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 WHG ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen.

(4)[1]

 

(4) Abweichend von § 53 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), gilt in Heilquellenschutzgebieten § 54 Abs. 3 entsprechend.

[1] Abs. 4 gestrichen durch Dreizehntes Rechtsbereinigungsgesetz. Anzuwenden bis 30.06.2020.

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