Zuständig für

 

1.

Anordnungen nach § 64 Abs. 2 WHG,

 

2.

Regelungen nach § 65 Abs. 3 WHG,

 

3.

die Entgegennahme von Anzeigen nach § 66 WHG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und

 

4.

Anordnungen nach § 66 WHG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG

ist die nach § 19 für die Erteilung der Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers zuständige Wasserbehörde.

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