Zuständig für die sich auf den Gewässerausbau beziehenden Entscheidungen ist

 

1.

die obere Wasserbehörde

 

a)

bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und

 

b)

bei Gewässern dritter Ordnung für Stauanlagen, mit Ausnahme von Stauteichen,

 

2.

im Übrigen die untere Wasserbehörde.

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