(1) Für Bau, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung (Ausbau) von dem Hochwasserschutz dienenden Deichen und Hochwasserschutzmauern, einschließlich der Nebenanlagen und mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen (Hochwasserschutzanlagen), sowie von Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelten die Vorschriften über den Gewässerausbau entsprechend.
(2) Öffentliche Hochwasserschutzanlagen sind im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderliche, dem Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser dienende
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Hochwasserschutzanlagen im Sinne des Absatzes 1 und |
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sonstige Anlagen, soweit sie im Zusammenhang mit Hochwasserschutzanlagen nach Nummer 1 stehen und Inhalt des Risikomanagementplanes nach § 75 WHG sind. |
(3) 1Planung und Ausbau öffentlicher Hochwasserschutzanlagen nach Absatz 2 sowie Betrieb und Unterhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen nach Absatz 2 Nr. 1 obliegen
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an Gewässern erster Ordnung dem Land, |
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an Gewässern zweiter Ordnung den Landkreisen und kreisfreien Städten und |
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an Gewässern dritter Ordnung den kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. |
2Für Betrieb und Unterhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen nach Absatz 2 Nr. 2 gilt § 77 Abs. 2 entsprechend. 3Die Ausbau- und Unterhaltungslast begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger. 4Die Unterhaltung von Deichen umfasst auch die Verpflichtung, Wühltiere, die die Standsicherheit von Deichen beeinträchtigen, unter Beachtung des Artenschutz- und Jagdrechts sowie des Tierschutzes zu bekämpfen.
(4) Die Pflicht zur Planung, zum Ausbau, zum Betrieb und zur Unterhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen wird von den Landkreisen, kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung wahrgenommen.
(5) 1Andere als in Absatz 2 genannte Hochwasserschutzanlagen sowie anderen Zwecken dienende Dämme und sonstige Anlagen sind, auch soweit sie in den Hochwasserschutz nach Absatz 2 einbezogen sind, von demjenigen zu unterhalten und im Falle der Beschädigung oder Zerstörung wiederherzustellen, der sie errichtet hat. 2Hochwasserschutzanlagen sowie Dämme und sonstige Anlagen nach Satz 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, sind vom bisherigen Unterhaltungspflichtigen auch weiterhin zu unterhalten. 3Die obere Wasserbehörde kann die Unterhaltungslast im Einzelfall abweichend regeln und den vom bisherigen Unterhaltungspflichtigen dafür zu zahlenden Ausgleichsbetrag festsetzen.
(6) 1Zu den Aufwendungen an Sach- und Personalkosten, die dem Land nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und den Landkreisen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 entstehen, haben die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden, deren Gebiet geschützt wird, 10 v. H. beizutragen; ihr Anteil richtet sich nach der Fläche ihrer im Schutz der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen gelegenen Gemarkungsteile. 2Bebaute Flächen sollen höher, teilgeschützte Flächen niedriger bewertet werden als die übrigen Flächen.
(7) 1Die oberste Wasserbehörde kann die Durchführung von Planung, Ausbau, Betrieb und Unterhaltung von
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Hochwasserschutzmauern als öffentliche Hochwasserschutzanlagen und |
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öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach Absatz 2 Nr. 2 |
an Gewässern erster Ordnung durch Vereinbarung auf kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden übertragen, in deren Gebiet die öffentlichen Hochwasserschutzanlagen liegen. 2Die Verteilung der Kostenlast bleibt hiervon unberührt.
(8) 1Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Verzeichnis der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und soweit erforderlich weiterer Hochwasserschutzanlagen sowie der Unterhaltungspflichtigen aufzustellen. 2In dem Verzeichnis werden die Deiche nach ihrer Schutzfunktion unterschieden in Hauptdeiche, Vordeiche, Rückstaudeiche, Binnendeiche und Riegeldeiche.
(9) Für den Übergang der Unterhaltungslast gelten § 40 Abs. 2 WHG und § 37 entsprechend.