(1) Für Gewässer erster und zweiter Ordnung setzt die obere Wasserbehörde, für Gewässer dritter Ordnung die untere Wasserbehörde die Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung gemäß § 76 Abs. 2 WHG fest.

 

(2) 1Überschwemmungsgebiete können von der nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörde auch festgesetzt werden, soweit es erforderlich ist

 

1.

zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,

 

2.

zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe oder

 

3.

zum Erhalt oder zur Wiederherstellung natürlicher Rückhalteflächen.

2§ 78 Abs. 5 WHG gilt entsprechend.

 

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Schutzbereiche ausgewiesen werden, in denen Genehmigungen oder Zulassungen nach § 78 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 und 3 WHG nicht erteilt werden, weil die Voraussetzungen für eine Genehmigung oder Zulassung nach diesen Vorschriften, insbesondere aus Gründen des Umfangs der Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 3 WHG, nicht erfüllt werden.

 

(4) Ohne dass es einer Festsetzung bedarf, gilt das Gelände zwischen Uferlinie und Hauptdeichen sowie baulichen Anlagen, die die Funktion von Hauptdeichen erfüllen, als festgesetztes Überschwemmungsgebiet.

 

(5) 1Zur vorläufigen Sicherung von Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 Abs. 3 WHG wird eine Information über die in Kartenform dargestellten Gebiete, die bei einem Hochwasserereignis überschwemmt werden, das im Regelfall statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, von der nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörde öffentlich bekannt gemacht. 2Die Karten sind ab der Veröffentlichung von den nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörden zur Einsichtnahme für jedermann aufzubewahren und im Internet einzustellen.

 

(6) Auf Überschwemmungsgebiete ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen.

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