(1) 1Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

 

1.

oberirdische Gewässer,

 

2.

Küstengewässer,

 

3.

Grundwasser, unabhängig vom Gehalt an löslichen Bestandteilen.

2Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

 

(2) Das Wasserhaushaltsgesetz mit Ausnahme der §§ 89 und 90 und dieses Gesetz sind nicht anzuwenden auf

 

1.

Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur einer Eigentümerin oder eines Eigentümers dienen, und

 

2.

Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu sonstigen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem anderen Gewässer nur dadurch verbunden sind, dass sie durch künstliche Vorrichtungen aus diesem gefüllt oder in dieses abgelassen werden.

 

(3) 1Die oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke begrenzt. 2Wo derartige Merkmale nicht vorhanden sind, bestimmt die oberste Wasserbehörde durch Verordnung die Begrenzung; sie soll die Küstenlinie an der Mündung der oberirdischen Gewässer zweckmäßig verbinden.

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