(1) Die Verkehrsbehörden sind für die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes zuständig, soweit es sich handelt um

 

1.

den Verkehr auf den Gewässern mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen,

 

2.

den Zustand, die Benutzung und den Betrieb von Häfen, Landungsstegen und sonstigen Verkehrseinrichtungen und

 

3.

Entscheidungen nach § 95 und § 95b[1].

 

(2) Soweit die Verkehrsbehörden nach Absatz 1 zuständig sind, sind sie auch befugt, Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen abzuwehren.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.

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