(1) 1Die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Wasserbehörden sind
1. |
das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde, |
2. |
das Landesamt für Umwelt[1] [Bis 31.12.2022: Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume] als obere Wasserbehörde, |
3. |
die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden. |
(2[2]) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Verordnung, welche Behörden als Wasserbehörden für die einzelnen Aufgaben zuständig sind, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind.
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