1Abweichend von § 99 Satz 2 WHG findet für einen Ausgleich nach § 99 Satz 1 WHG § 96 Absatz 1 und 5 WHG keine Anwendung. 2Der Ausgleich bemisst sich nach den Aufwendungen und Erträgen, die ohne Anordnungen bei einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung entstanden wären. 3Er ist durch eine jährlich zum 1. Juli für das vorherige Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. 4Der Anspruch erlischt, wenn er nicht bis zum 1. Februar des auf den Antragszeitraum folgenden Jahres mit den erforderlichen Nachweisen beantragt wird. 5Der Ausgleichsanspruch entsteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch zumutbare betriebliche Maßnahmen oder durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden können. 6Verstößt die oder der Nutzungsberechtigte gegen eine die Bewirtschaftung regelnde Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, kann der Ausgleich ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden. 7Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung Vorschriften erlassen über die Höhe des Ausgleichs, die Pauschalierung der Ausgleichszahlungen, die Festsetzung von Geringfügigkeitsgrenzen und das Verfahren. 8Dabei kann bestimmt werden, dass der Anspruch gegenüber der oder dem nach § 97 WHG Begünstigten geltend zu machen ist. 9Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.

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