(1) 1Die Gewässerunterhaltung umfasst neben den in § 39 Absatz 1 Satz 2 WHG genannten Maßnahmen insbesondere auch:

 

1.

die Erhaltung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,

 

2.

abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WHG Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von Uferabbrüchen nur, soweit sie den Wasserabfluss erheblich behindern oder zu einer Gefährdung von Deichen und Dämmen führen können,

 

3.

an schiffbaren Gewässern Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstehen können oder entstanden sind, wenn die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

2Die Vorschriften über den Gewässerausbau bleiben unberührt.

 

(2) 1Neben den in § 39 Absatz 2 WHG genannten Vorgaben ist bei der Gewässerunterhaltung außerdem den Belangen des Hochwasserschutzes Rechnung zu tragen. 2Die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete, der in § 29 Absatz 4 WHG bezeichneten Schutzgebiete und der nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 27. März 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen.

 

(3) Die Unterhaltung der Außentiefs (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses.

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