(1) Die Unterhaltungspflicht nach § 28 wird von Wasser- und Bodenverbänden erfüllt.
(2) 1Soweit die Erfüllung der Unterhaltungspflicht durch Wasser- und Bodenverbände unzweckmäßig ist oder derartige Verbände noch nicht bestehen, erfüllen
1. |
bei Gewässern im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 die Anliegergemeinden, |
2. |
bei Gewässern im Sinne des § 28 Absatz 2 die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers und, wenn sich diese oder dieser nicht ermitteln lässt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Ufergrundstücke |
die Unterhaltungspflicht. 2Über die Zweckmäßigkeit entscheidet die Wasserbehörde.
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