(1) Die Gewässer des Landes werden zur Sicherung ihrer Qualität und des Hochwasserschutzes in folgenden Flussgebietseinheiten bewirtschaftet:

 

1.

Eider

 

a)

mit den Einzugsgebieten und Teileinzugsgebieten Arlau, Bongsieler Kanal, Husumer Mühlenau, Miele, Treene und Wiedau/Alte Au und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Grenze zu Dänemark und dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01‘ 30“ N und 08° 48‘ 06“ O in die Nordsee entwässern,

 

b)

mit dem den in Nummer 1 Buchstabe a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,

 

c)

mit dem Küstengewässer der Nordsee, das begrenzt wird

aa)

im Norden durch die Grenze zu Dänemark,

bb)

im Osten durch die Küstenlinie bei mittlerem Tidehochwasserstand,

cc)

im Süden durch eine Linie, die von dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01‘ 30“ N und 08° 48‘ 06“ O geradlinig nach Westen bis zum Schnittpunkt bei 54° 05‘ 00“ N und 08° 24‘ 24“ O mit der unter Doppelbuchstabe dd beschriebenen Grenze verläuft,

dd)

im Westen durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinien befindet.

 

2.

2Schlei-Trave

 

a)

mit den Einzugsgebieten und Teileinzugsgebieten Schwentine, Flensburger Förde, Kossau, Schlei, Trave und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Grenze zu Dänemark und der Grenze mit Mecklenburg-Vorpommern in die Ostsee entwässern,

 

b)

mit dem den in Nummer 2 Buchstabe a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,

 

c)

mit dem Küstengewässer der Ostsee, das begrenzt wird

aa)

im Norden durch die Grenze zu Dänemark,

bb)

im Osten durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinien oder der Küstenlinie bei mittlerem Wasserstand befindet,

cc)

im Süden durch eine Linie mit den Endpunkten

 

aaa)

mit den Koordinaten 53° 57‘ 27,0“ N und 10° 54‘ 17“ O und

 

bbb)

dem Schnittpunkt mit der unter Doppelbuchstabe bb beschriebenen Grenze bei gerader Verbindung mit dem Punkt mit den Koordinaten 54° 06‘ 13“ N und 11° 07‘ 30“ O,

dd)

im Westen durch die Küstenlinie bei mittlerem Wasserstand.

 

3.

3Elbe

 

a)

mit den Einzugsgebieten Alster, Bille, Elbe- Lübeck-Kanal, Krückau, Pinnau, Nord-Ostsee- Kanal, Stör und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Landesgrenze zu Mecklenburg- Vorpommern und der seewärtigen Grenze der Bundeswasserstraße Elbe in die Elbe entwässern,

 

b)

mit dem den in Nummer 3 Buchstabe a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,

 

c)

mit dem Küstengewässer der Nordsee, das begrenzt wird

aa)

im Norden durch die unter Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc beschriebene Grenze,

bb)

im Osten durch die seewärtige Grenze der Bundeswasserstraße Elbe (Anlage 1 Nummer 9 zu § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes),

cc)

im Süden durch die Landesgrenze zu Niedersachsen,

dd)

im Westen durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinie befindet,

 

d)

mit dem Küstengewässer um Helgoland, das begrenzt wird durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinie rund um Helgoland befindet.

4Die Gebiete sind in der beigefügten Anlage 2 dargestellt.

 

(2) Die Bewertung der Hochwasserrisiken und die Bestimmung der Risikogebiete gemäß § 73 WHG erfolgt für jede der in Absatz 1 genannten Flussgebietseinheiten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge