Leitsatz (amtlich)
Zur Fortdauer der Sicherungsverwahrung und den Voraussetzungen einer psychischen Störung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.09.2011.
Normenkette
StGB § 67d Abs. 3
Tenor
Die mit Berufungsurteil des Landgerichts Arnsberg vom 25.01.1996 aufrechterhaltene Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 15.09.1994 wird nicht für erledigt erklärt.
Die bedingte Entlassung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Untergebrachte wurde durch Berufungsurteil des Landgerichts Arnsberg vom 25.01.1996 wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung in zwei Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 15.09.1994, Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen und Aufrechterhaltung der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Die Sicherungsverwahrung wird seit dem 21.04.1999 vollstreckt.
Der Verurteilung wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung liegt zugrunde, das der Untergebrachte während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Werl wahrheitswidrig einen Anstaltspsychologen, der eine negative Stellungnahme zu seinem Antrag auf Vollzugslockerungen abgegeben hatte, bezichtigte, ihn mehrmals sexuell genötigt zu haben, bei ihm den Oralverkehr durchzuführen.
Das Landgericht Arnsberg bezog in dieses Urteil die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 15.09.1994 ein. Darin wurde der Untergebrachte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Ferner wurde seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieser Verurteilung liegt zusammengefasst der Sachverhalt zugrunde, dass der Untergebrachte am 11. Januar 1994 - nachdem er erst Ende Oktober 1993 aus langjähriger Haft entlassen worden war - ein ihm bis dahin unbekanntes 12-jähriges Mädchen auf dem Schulweg ansprach und es unter dem Vorwand, er sei Kriminalbeamter, in seine Wohnung lockte, um mit dem Kind geschlechtlich zu verkehren. Nachdem das Mädchen in der Wohnung des Untergebrachten Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben bekommen hatte und deswegen bat, ihre Mutter anrufen zu dürfen, warf der Untergebrachte das Mädchen zu Boden und erklärte ihr, er sei ein Vergewaltiger. Das Mädchen musste sich entkleiden und der Untergebrachte versuchte - wenn im Ergebnis auch erfolglos - bei ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Später zwang er sie folgenden von ihm diktierten Text zu schreiben:
"Hi P1
Ich bin im moment 16 Jahre werde ich am 15.5.94 17 Jahre alt Ich will dich sehen am Gericht will mit dir schlafen Bitte Bitte komme zum Gericht. Ich möchte mit dir gehen. Bis balt ,
P2
S1strase XX
O1"
Der Untergebrachte fing das Mädchen eine Woche später erneut auf dem Schulweg ab und zwang sie unter der Drohung, ihre Eltern umzubringen, erneut in seine Wohnung mitzukommen. Er nahm sie mit unter die Dusche und führte anschließend den Geschlechtsverkehr mit ihr durch.
Vor der Begehung dieser Taten war der Untergebrachte bereits erheblich vorbestraft.
Im Mai 1977 verurteilte ihn das Landgericht Mönchengladbach wegen Mordes und Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von 9 Jahren. Den Sachverhaltsfeststellungen der Jugendkammer zufolge hatte er am Abend des 22.09.1976 eine 23 Jahre alte Frau auf einer menschenleeren Straße überfallen, wobei er ihr den Hals so fest zudrückte, dass sie nicht um Hilfe rufen konnte. Er warf sie über einen niedrigen Gartenzaun in einem Gartengelände. Dann öffnete er der auf dem Boden liegenden Frau gewaltsam die Bluse, zog ihr Hose und Schlüpfer aus, um sodann den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss auszuführen.
Ferner zog er am Abend des 27.10.1976 ein 14-järiges Mädchen in einen Gartenweg, nachdem er sich erneut zu einer Vergewaltigung entschlossen hatte. Eingeschüchtert und verängstigt befolgte die Geschädigte seine Aufforderung, sich hinzulegen und auszuziehen. Daraufhin führte der Verurteilte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus. Im Anschluss daran soll eine Äußerung des Mädchens, es werde ihren Vater und die Polizei verständigen, den Entschluss des Untergebrachten geweckt haben, sie zu töten. Er würgte sie zunächst bis sie zusammensackte. Danach schlug er das Mädchen mit dem Kopf auf einen Stein. Er zog das Mädchen dann bis zum Ende des Gartenweges und legte es in ein Brennnesselgestrüpp.
Während eines Ausgangs aus der der Vollstreckung dieser Jugendstrafe zugrundeliegenden Haft beging er im August 1981 eine weitere Straftat, wegen der er vom Landgericht Köln am 12.05.1982 wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Entführung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt wurde. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Untergebrachte zunächst absprachegemäß eine Herrenmodemesse in Köln besuchte. Nac...