Verfahrensgang
AG Würzburg (Urteil vom 15.10.2013; Aktenzeichen 30 C 1405/13 WEG) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 15.10.2013, Aktenzeichen 30 C 1405/13 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 15.10.2013, Aktenzeichen 30 C 1405/13 WEG, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 02.04.2014 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 14.04.2014 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Mit dem Hinweisbeschluss und dem Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung im Urteil des BGH vom 23.08.2011, Aktenzeichen V ZB 10/01, verkennt die Kammer nicht, dass der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung grundsätzlich konstitutive Bedeutung zukommt. Es handelt sich demnach im Regelfall um eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen des Eigentümerbeschlusses. Die Rechtsgrundsätze sind aufgrund des gleichgelagerten Sachverhaltes auf die hiesige Konstellation übertragbar. Warum gerade ein Ausnahmefall vorliegen soll, erschließt sich der Kammer nicht und wird von den Beklagten auch nicht vorgetragen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 14.04.2014 auf Seite 2 f beschränken sich darauf, mitzuteilen, dass es sich um ein Regel-Ausnahmeverhältnis handelt. Nach dem vom Amtsgericht bei seiner Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt stand positiv fest, dass eine Bekanntgabe des Beschlussergebnissesin der Versammlung nicht erfolgt war. Die Bekanntgabe kann somit nicht konkludent durch die Wiedergabe des Abstimmungsergebnisses in der später gefertigten Niederschrift des Verwalters ersetzt werden (vgl. Bub in Staudinger, BGB, Online Kommentar zum WEG, § 23, Rz. 165).
Die Beklagten verkennen zudem, dass es vorliegend nicht nur an der Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses in der Wohnungseigentümerversammlung vom 06.05.2013 mangelt, sondern der Verwalter als Vertreter der übrigen Miteigentümer nicht mitgeteilt hat, wie er für diese abstimmt. Für die anwesende Vertreterin des Klägers und die Vertretenen war nicht ersichtlich mit welchen Mehrheitsverhältnissen der Beschluss zustandegekommen ist. Mit anderen Worten ist hinsichtlich der einzelnen abzustimmenden Punkte keine Willensbildung zustande gekommen (vgl. hierzu Dr. Gottschalg, NZM 2005, 88).
Es fehlt danach nicht nur an der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung, sondern auch an der vorausgehenden Willensbildung.
Der Sachvortrag im Schriftsatz vom 02.10.2013 kann nicht mehr berücksichtigt werden und eine Zulassung des Sachvortrages nach § 531 Abs. 2 ZPO scheidet aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gem. § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.
Fundstellen
Haufe-Index 7618482 |
ZWE 2014, 323 |
IWR 2015, 49 |