Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung

 

Verfahrensgang

AG Bayreuth (Beschluss vom 27.01.2005; Aktenzeichen 3 URII 50/04)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 31.03.2006; Aktenzeichen 34 Wx 111/05)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 27. Januar 2005 (Az.: 3 URII 50/04) aufgehoben.

Der Antrag der Antragsteller vom 29.10.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten gehören der Wohnungseigentümergemeinschaft … an. Die Antragsteller sind Eigentümer einer Wohnung im Haus … die Antragsgegner Eigentümer einer Wohnung im Nachbaranwesen ….

Im Januar 2000 tauschten die Antragsgegner ohne vorherige Beteiligung der Wohnungseigentümerversammlung die im Gemeinschaftseigentum stehende Eingangstür zu ihrer Wohnung aus. Die Wohnungseingangstüren waren bis dahin in beiden Häusern einheitlich aus dunkelbraunem Holz-Furnier gestaltet. Zur näheren Beschreibung wird auf Anlage 1 zum Schriftsatz vom 07.02.2005 Bezug genommen. Die von den Antragsgegnern eingebrachte Wohnungseingangstür weicht ersichtlich von dieser Gestaltung ab. Insoweit wird auf Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 14.08.2001 (Bl. 41 und 42) der beigezogenen Verfahrensakte 9 URII 27/01 (Amtsgericht Bayreuth) Bezug genommen.

Der Austausch der Wohnungseigangstür wurde mit Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 05.04.2001 mehrheitlich gegen die Stimmen der Antragsteller nachträglich genehmigt.

Auf Antrag der Antragsteller wurde diese Genehmigung mit Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 05.09.2001 für ungültig erklärt. Wegen der Einzelheiten der Gründe dieser Entscheidung wird auf Anlage 2 zur Antragsschrift vom 29.10.2004 (Bl. 17 bis 25 d.A.) Bezug genommen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat ihre sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung am 28.09.2001 zurückgenommen.

Die Antragsteller haben gleichfalls ihre Wohnungseingangstür im Oktober 2000 ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgetauscht. Bei der Gestaltung haben sie sich jedoch an den vorhandenen Türen orientiert. Insoweit wird auf Lichtbilder 3 und 4 der Anlage zum Schriftsatz vom 09.03.2005 Bezug genommen.

Die Antragsteller verlangen nunmehr von den Antragsgegnern, die von ihnen eingebrachte Wohnungseingangstür wieder zu entfernen. Vorgerichtlich haben sie die Antragsgegner hierzu mit Schreiben vom 28.10.2004 aufgefordert. Nachdem die alte Tür schon im Januar 2000 entsorgt wurde, müssten die Antragsgegner ihre derzeitige Wohnungsabschlusstür nicht nur ausbauen lassen, sondern ein neues Türelement einschließlich Türstock anfertigen und einbauen lassen, das von seiner Gestaltung den übrigen Türen so weit wie möglich anzugleichen wäre. Insgesamt müssten sie Kosten von etwa 5.000 bis 6.000 EUR aufwenden.

Das Amtsgericht Bayreuth hat dem Antrag der Antragsteller mit Beschluss vom 27.01.2005 stattgegeben. Diese Entscheidung wurde den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner am 01.02.2005 zugestellt. Ihre sofortige Beschwerde ist am 11.02.2005 beim Landgericht Bayreuth eingegangen. Sie verfolgen mit ihrem Rechtsmittel die Zurückweisung des Antrags weiter. Die Antragsteller beantragen, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegner meinen, ihre neue Wohnungseingangstür beeinträchtige die Antragsteller überhaupt nicht, weil sie im Nachbarhaus wohnen. Die Kosten eines Austausches der Tür würde außer Verhältnis stehen, da die Antragsteller keinerlei Nutzen aus dem Austausch ziehen würden. Ein etwaiger Anspruch der Antragsteller auf einen Austausch der Tür sei zudem verwirkt und verstoße gegen das Schikaneverbot. Seit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 05.09.2001 bis zur ersten Aufforderung am 28.10.2004, die Tür zu beseitigen, seien mehr als 3 Jahre vergangen. Zudem hätten sich die, Antragsteller selbst nicht rechtstreu verhalten, weil sie ihrerseits eine neue Wohnungseingangstür eingebaut hätten, die erheblich dunkler sei, als die anderen Türen.

Die Antragsteller behaupten, dass ihre Wohnungseingangstür im Oktober 2000 durch einen Einbruch beschädigt worden sei. Der mit dem notwendigen Austausch der Tür beauftragte Schreiner habe darauf geachtet, ein gleichartiges Wohnungseingangselement einzubauen. Schon vor der schriftlichen Aufforderung vom 28.10.2004 hätten sie immer wieder die Beseitigung der Tür verlangt.

Mit Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 20.04.2005 wurde das Beschwerdeverfahren dem Einzelrichter übertragen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat in der Sache Erfolg.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 750,– EUR. Maßgeblich ist das Interesse der Beschwerdeführer, die ihnen auferlegte Verpflichtung, die mit Kosten von mindestens 5.000 EUR verbunden wäre, abzuwe...

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