Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Beschluss vom 20.02.2012; Aktenzeichen 11 H 1/11) |
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 20. Februar 2012 – 11 H 1/11 – unter Zurückweisung der weiter gehenden Streitwertbeschwerde teilweise abgeändert und der Gebührenstreitwert für das selbständige Beweisverfahren auf bis 6.000,00 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert für ein von den antragstellenden Mietern eingeleitetes und der Feststellung von Feuchtigkeitserscheinungen dienendes selbständiges Beweisverfahren auf bis 1.500,00 EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, der eine Heraufsetzung des Streitwertes unter Berücksichtigung auf bis 8.000,00 EUR begehrt.
Das Amtsgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht und die Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt. In der Sache hat sie überwiegend Erfolg. Denn der Gebührenstreitwert des selbständigen Beweisverfahrens war auf bis 6.000,00 EUR festzusetzen.
Der Gebührenstreitwert für ein selbständiges Beweisverfahren ist mit dem Hauptsachenstreitwert zu bemessen (BGH, Beschl. v. 16. September 2004 – III ZB 33/04, NJW 2004, 3488 Tz. 13.). Bei einem auf die Feststellung von Feuchtigkeitserscheinungen in einer Mietwohnung gerichteten selbständigen Beweisverfahren ist dazu zunächst der gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG mit dem Jahreswert einer angemessenen Minderung zu bemessenden Gebührenstreitwert einer Mängelbeseitigungklage zu Grunde zu legen. Hinzu tritt – zumindest sofern wie hier ein mangelbedingter Streit der Mietparteien über die Miethöhe nicht aus Rechts- oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen oder zeitlich beschränkt ist – der mit dem 3 ½-fachen Jahresbetrag einer angemessenen Minderung zu bemessenden Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf negative Feststellung der mangelbedingt geminderten Mietzinshöhe (vgl. insoweit zur Bemessung des Gebührenstreitwertes BGH, Beschl. v. 20. April 2005 – XII ZR 248/04, NZM 2005, 519 Tz. 5; Kammer, Beschl. v. 18. November 2011 – 63 T 157/11, NJW 2012, 693 Tz. 6).
Davon ausgehend ergibt sich unter Zugrundelegung der vom Amtsgericht ermessensfehlerfrei mit 20 % (104,55 EUR) ermittelten angemessenen monatlichen Minderungshöhe ein Gebührenstreitwert von 5.645,70 EUR (54 × 104,55 EUR).
Eine darüber hinausgehende Erhöhung kam nicht in Betracht. Zwar haben die Antragsteller nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens zum Zwecke der Streitwertfestsetzung behauptet, es stünden noch mangelbedingte Zahlungsansprüche seit Februar 2005 in Höhe von 4.460,80 EUR zwischen den Parteien in Streit, doch hatten diese – möglichen – zukünftigen Hauptsachenansprüche für die Streitwertbemessung außer Betracht zu bleiben. Denn maßgebend für die Festsetzung des Gebührenstreitwertes ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung. Zu diesem Zeitpunkt indes war – anders als bei der auch ohne gesonderten Vortrag auf der Hand liegenden Möglichkeit einer späteren Mangelbeseitigungs- und Feststellungsklage – weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, dass die Antragsteller auch aus der Vergangenheit herrührende Zahlungsansprüche zum Gegenstand einer späteren Haupsachenklage machen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG nicht vorliegen.
Fundstellen
Haufe-Index 3512320 |
NJW-RR 2012, 844 |
WuM 2012, 286 |
Info M 2012, 390 |
RENOpraxis 2012, 175 |