Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Beschluss vom 31.08.1999; Aktenzeichen 70 II 74/99 WEG)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 31. August 1999 – 70 II 74/99 WEG – dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, an die Antragsteller zu Händen der Verwalterin 5.920,– nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Juni 1999 zu zahlen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz zu tragen. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern 1/3 ihrer in erster und zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 18.220,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten bilden mit Ausnahme der Verwalterin die im Rubrum bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die aufgrund der vom Notar W. in Berlin zu UR Nr. 865/1990 am 24. April 1990 beurkundeten Teilungserklärung (Bl. 32 ff.) begründet wurde. Die Antragsgegnerin ist seit 1997 Eigentümerin der im Aufteilungsplan mit Nr. 64, 65, 69 und 71 bezeichneten Dachgeschossflächen, in denen sie Wohnungen errichtet und für die die Wohnungsgrundbücher … angelegt wurden. Zuvor waren die Dachgeschossflächen Gegenstand von Sondernutzungsrechten gewesen, die dem seinerzeit im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Kellerraum Nr. 59 zugewiesen gewesen waren.

In § 10 Teilungserklärung heißt es unter anderem:

„Die Wohnungseigentümer verpflichten sich […], das monatlich im voraus zu entrichtende Wohngeld […] bis zum Dritten eines jeden Monats an den Verwalter zu entrichten.

[…]

Der Berechtigte des Sondernutzungsrechts, verbunden mit dem Wohnungseigentum Nr. 59 hat nach Herstellung der Räumlichkeiten für das auf der Dachfläche neu zu errichtende Geschoß ein Wohngeld zu zahlen, daß sich nach den vorstehenden Absätzen errechnet. Bei teilweisem Aufbau oder Ausbau ist ein Wohngeld zu zahlen, das dem ausgenutzten Teil entspricht.”

Auf der Eigentümerversammlung vom 29. März 1999 … wurde ohne Beisein des Komplementärs der Antragsgegnerin unter TOP 5 der von der Verwalterin unter dem 3. Dezember 1998 erstellte und zusammen mit der Einladung am 29. Februar 1999 an die Eigentümer abgesandte Entwurf des Wirtschaftsplans 1999 mit der Maßgabe einstimmig genehmigt, „daß die Zuweisung zur Instandhaltungsrücklage rückwirkend zum 01.01.1999 auf insgesamt 10.000,00 DM erhöht wird.” Hiernach hatte die Antragsgegnerin für die vier Dachgeschossflächen folgende Wohngeldbeträge zu entrichten:

Dachgeschossfläche

Miteigentumsanteile

Ab 1. Januar 1999

ab 1. Mai 1999

0-185-64/1 K

1,34/88,15

200,00 DM

205,00 DM

0-185-65/1 K

1,42/88,15

210,00 DM

215,00 DM

0-185-69/1 K

2,18/88,15

290,00 DM

300,00 DM

0-185-71/1 K

2,03/88,15

275,00 DM

285,00 DM

Die Verwalterin mahnte die Antragsgegnerin unter dem 13. April 1999 zur Zahlung der ausstehenden Wohngeldbeiträge. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben 20. April und 27. Mai 1999 (Bl. 64 f.) um die Zusendung des Protokolls der Eigentümerversammlung gebeten hatte, erhielt die Antragsgegnerin das Protokoll am 31. Mai 1999 mit Schreiben der Verwalterin vom 28. Mai 1999.

Mit Antragsschriftsatz vom 11. Juni 1999, der Antragsgegnerin ausweislich der Zustellungsurkunde am 22. Juni 1999 zugestellt, haben die Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung für Januar bis Juni 1999 ausstehenden Wohngelds zuzüglich Mahnkosten zu verpflichten. Mit am 9. Juli 1999 beim Amtsgericht Neukölln eingegangenem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Zahlungsantrags beantragt. Mit ihrem Gegenantrag hat sie begehrt, ihr für die Versäumung der Anfechtungsfrist bezüglich des vorgenannten Eigentümerbeschlusses Wiedereinsetzung zu gewähren und diese Beschlussfassung für ungültig zu erklären. Mit Beschluss vom 31. August 1999 – 70 II 74/98 WEG –, der Antragsgegnerin am 14. September 1999 zugestellt, hat das Amtsgericht Neukölln die Antragsgegnerin zur Zahlung von 5.920,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Juni 1999 verpflichtet und den Gegenantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 28. September 1999 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin behauptet, dass sie nicht zur Eigentümerversammlung vom 29. März 1999 eingeladen und dass ihr auch nicht vorab der Entwurf des Wirtschaftsplans zugesandt worden sei. Sie habe von der Durchführung der Eigentümerversammlung erstmalig am 19. April 1999 von einem Miteigentümer erfahren. Ferner sei die Eigentümergemeinschaft von der mit der Genehmigung des Wirtschaftsplans verbundenen Änderung der Teilungserklärung nicht vorab informiert worden. Des weiteren behauptet sie unter Bezugnahme eidesstattlicher Versicherungen des Komplementärs vom 9. Juli 1999 (Bl. 67) und seiner Ehefrau vom 18. September 1999 (Bl. 105), von dem Inhalt des Wirtschaftsplans nach Rückkehr von einem Aufenthalt in Italien erstmalig am 26. Juni 1999, nämlich mit der Zustellung des Antragsschriftsatzes der Antragsteller erfahren zu haben; das auf der Zustellungs...

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