Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsanlage
Verfahrensgang
AG Berlin-Köpenick (Beschluss vom 12.04.2006; Aktenzeichen 70 II 13/06 WEG) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 12. April 2006 – 70 II 13/06 WEG – wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu tragen.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.116,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Wohnungseinheiten Nr. 1, 17 und 19 in der im Rubrum genannten Wohnanlage. Verwalterin der Wohnanlage ist die … GmbH ….
In der Eigentümerversammlung am 20.06.2005 beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 5) den Wirtschaftsplan 2005. Der Wirtschaftsplan gilt gemäß Beschluss fort, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird, Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 20.06.2005 (Anlage A 1) Bezug genommen. Gemäß den Einzelwirtschaftsplänen entfallen auf die Einheiten der Antragsgegnerin monatliche Wohngeldvorauszahlungen bis zum 30.06.2005 in Höhe von 134,00 Euro (WE 1), 128,00 Euro (WE 17) und 66,00 Euro (WE 19) sowie ab 01.07.2005 in Höhe von 138,00 Euro (WE 1), 132,00 Euro (WE 17) und 56,00 Euro (WE 19). Für die Einzelheiten wird auf Anlage A 2 Bezug genommen.
In der Eigentümerversammlung am 20.06.2005 beschlossen die Wohnungseigentümer ferner unter TOP 6) eine Sonderumlage nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile in Höhe von insgesamt 30.000,00 Euro. Danach entfallen auf die Wohneinheiten der Antragsgegnerin 1.242,00 Euro (WE 1), 1.332,00 Euro (WE 17) und 966,00 Euro (WE 19). Für die Einzelheiten wird auf die Anlage A 3 Bezug genommen.
Über das Vermögen der Antragsgegnerin wurde am 12. Juni 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 71 d.A.); allerdings hat der Insolvenzverwalter das Sondereigentum und die Sondernutzungsrechte an den gegenständlichen Wohnungen aus der Insolvenzmasse mit Erklärung vom 28.12.2004 freigegeben.
Mit ihrem im Mahnbescheidsverfahren bei Gericht am 23.9.2005 eingegangenen Antrag macht die Antragstellerin die Wohngeldvorauszahlungen für den Zeitraum von Januar 2005 bis Februar 2006 geltend, insgesamt 4.576,00 Euro sowie die auf die Wohnungen der Antragsgegnerin entfallenden Sonderumlagebeträge in Höhe von insgesamt 3.540,00 Euro, d.h. insgesamt 8.116,00 EUR.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragstellerin 8.116,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2005 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat sich erstinstanzlich nicht zur Sache nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 12. April 2006 (Bl. 47 – 50 d.A.) hat das Amtsgericht Köpenick dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben, da die Antragsgegnerin grundlos ihrer Kostentragungspflicht nach §§ 28 Abs. 2, 16 Abs. 2 WEG nicht nachgekommen sei. Trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne der Anspruch auch gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht werden, da die gegenständlichen Wohnungen nicht zur Insolvenzmasse gehören würden.
Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin bzw. ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 18.4.2006 zugestellt. Mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2.5.2006, bei Gericht am gleichen Tag per FAX eingegangen, hat die Antragsgegnerin gegen vorgenannten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Antragsgegnerin vertritt letztlich – unter Bezugnahme auf die Entscheidung des AG Mannheim in NZM 2004, 803 – die Auffassung, dass sie nicht passivlegitimiert sei, sondern nur die Insolvenzmasse in Anspruch genommen werden könne. Im Übrigen seien die freigegeben Wohneinheiten im Hinblick auf die damit verbundenen dinglichen Belastungen praktisch wertlos. Im Übrigen werde die Rechtmäßigkeit der Freigabe der Wohnungen angezweifelt, da dies eine Gläubigerbenachteiligung beinhalten würde (Bl. 64 d.A.). Einen Antrag hat sie nicht gestellt.
Die Antragstellerin beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragstellerin ist – u.a. unter Hinweis auf die Kommentierung in Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 28 Rdnr. 211 – der Auffassung, dass nach der Freigabe der Wohnungen der Wohnungseigentümer die Beiträge aus seinem insolvenzfreien Vermögen zu bezahlen habe, so dass die Antragsgegnerin passivlegitimiert sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
A. Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist innerhalb der Frist des § 22 Abs. 1 FGG formgerecht bei Gericht eingelegt worden und damit zulässig. Sie ist auch von der Antragsgegnerin eingelegt worden, wie deren Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 10.8.2006 klargestellt hat (Bl. 86 d.A.).
B. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, denen sich die Kammer anschließt, dem Antrag stattgegeben.
Der Klägerin steht gemäß §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG der geltend gemachte...