Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 28.01.2003; Aktenzeichen 352 Gs 348/03)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Januar 2003 sowie gegen das Ersuchen um Eintragung einer Arresthypothek im Grundbuch von M... des Amtsgerichts A... wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren wegen folgenden Vorgangs: Patrick S..., Wolfgang H... und Wolfgang S... schlossen sich im Jahre 1998 zusammen, um auf dem organisatorischen Hintergrund der Anwaltskanzlei B... und Partner in Berlin mit Hilfe verschachtelter GmbH-Mantelgründungen insolventen Unternehmen bei der Insolvenzverschleppung zu helfen sowie durch Vortäuschen von Scheingeschäften unberechtigt Vorsteuerbeträge gegenüber Finanzämtern geltend zu machen. Für die Vielzahl der von ihnen gegründeten GmbHs benötigten sie zahlreiche Strohleute als Geschäftsführer und teilweise auch als Anteilseigner.

Eine dieser Mantelgesellschaften ist die Beschwerdeführerin, die von S... am 21. August 1998 im Aufträge von S... gegründet wurde mit P... als Strohgeschäftsführer.

In der Zeit von Februar bis November 2001 ließ S... zahlreiche Scheinrechnungen von vier weiteren von ihm kontrollierten GmbHs bei der Beschwerdeführerin als Betriebsaufwand verbuchen, wodurch der Beschwerdeführerin Vorsteuerbeträge in einer Gesamthöhe von 162.104,91 DM zu Unrecht gutgeschrieben wurden.

Des Weiteren zahlte S... auf das Geschäftskonto der Beschwerdeführerin bei der Commerzbank Berlin im Zeitraum März 2000 bis Juli 2001 64 meist fünfstellige Geldbeträge, insgesamt 1.247.000,00 DM, in bar ein. Dabei handelte es sich um Erlöse aus den eingangs beschriebenen Straftaten. So zahlten beispielsweise Werner F... und jens F... für die Unterstützung bei der Insolvenzverschleppung der F... GmbH 30.000,00 DM an S..., Ragnar F... zahlte zweimal 25.000,00 DM zur "Rettung" der R... GmbH. Die gesondert verfolgten T... und H... zahlten für ein "Steuersparmodell" mittels Vorsteuererstattungen mindestens 19.395,69 DM, der Mitbeschuldigte Frank B... zu einem solchen Zweck mindestens 1.340,80 DM.

Wolfgang S... wurde nach Abtrennung am 03. April 2003 wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen, Geldwäsche in 19 Fällen, Gründungsschwindels in acht Fällen, Beihilfe zur Insolvenzverschleppung, Beihilfe zum Bankrott und Parteiverrats zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. B..., Strohgeschäftsführer zweier weiterer GmbHs, wurde wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Im Übrigen dauert das Ermittlungsverfahren noch an; S... ist flüchtig und H... sitzt in anderer Sache in Untersuchungshaft.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Tiergarten durch Beschluss vom 11. Januar 2002 - 352 Gs 209/02 - den dinglichen Arrest in Höhe von 683.590,00 Euro in das Gesellschaftsvermögen der Beschwerdeführerin angeordnet zur Sicherung des Verfalls des Wertersatzes, wobei damals die Taten als Geldwäsche verfolgt wurden (Bl. 73 Arrestband I). Durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. März 2002 - 352 Gs 1375/02 - wurde der Arrest der Höhe nach unverändert aufrechterhalten, jedoch nunmehr zur Sicherung der Einziehung des Wertersatzes. Durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Januar 2003 - 352 Gs 348/03 - wurde der Betrag des dinglichen Arrestes auf 720.463,00 Euro erhöht, nunmehr wiederum zur Sicherung des Verfalls des Wertersatzes, und zwar hinsichtlich eines Teilbetrages von 82.882,00 Euro (162.104,91 DM) als Rückgewinnungshilfe zu Gunsten des Finanzamtes für Körperschaften II Berlin als Verletzten der Steuerhinterziehung und in Höhe von 637.580,00 Euro (1.247.000,00 DM) zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes, soweit nicht bis zur Hauptverhandlung einzelne Geschädigte noch bekannt werden (Bl. 66 Arrestband II).

Die Staatsanwaltschaft Berlin ersuchte das Grundbuchamt des Amtsgerichts A... durch Schreiben vom 25. März 2002 um Eintragung einer Arresthypothek im Höchstbetrag von 683.590,00 Euro in Vollzug des Arrestes (Bl. 164 Arrestband I). Die entsprechende Höchstbetragssicherungszwangshypothek zu Gunsten des Landes Berlin, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht Berlin, wurde am 6. Juni 2002 ins Grundbuch eingetragen.

Die Staatsanwaltschaft ließ ferner in weitere Grundstücke bzw. eine Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin Arresthypotheken eintragen und pfändete eine Auflassungsvormerkung.

Die Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom 11. November 2002 Beschwerde sowohl gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. März 2002 als auch gegen seine Vollstreckung durch Eintragungsersuchen der Staatsanwaltschaft Berlin bezüglich des im Grundbuch von M... eingetragenen Grundstückes ein mit dem Ziel, die Löschung der dort eingetragenen Arresthypothek zu bewilligen (Bl. 30 Arrestband II). Zur Begrün...

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