Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 13.9.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 770 C 65/22 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Dieses und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Schöneberg sind vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
2. Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Einwirkung auf ihren Mieter, den Zeugen …, dass dieser es unterlasse, in der von ihm innegehaltenen Wohnung übermäßigen Lärm zu verursachen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB.
Soweit die Kläger die Ansicht vertreten, dass das Amtsgericht die Darlegungs- und Beweislast fehlerhaft bewertet und eine widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen habe, vermag sich das Berufungsgericht dem nicht anzuschließen.
Das Berufungsgericht hat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung grundsätzlich die von dem Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (BGH v. 9.3.2015 – VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313 = NJW 2005, 1583, 1584). Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 ZPO sind dann nicht berechtigt, wenn das Gericht bei deren Erarbeitung die Vorschriften betreffend die Durchführung der Beweisaufnahme eingehalten und insbesondere die Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO beachtet hat. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit”, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH v. 1.12.2016 – I ZR 128/15, WM 2017, 1516, 158, – juris Tz. 27; BGH v. 17.2.2010 – III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 256 = NJW 2010, 946, 948). Das bedeutet, dass die Richter bei der Beweiswürdigung lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise an gesetzliche Beweisregeln gebunden sind (vgl. BGH v. 1.12.2016 – I ZR 128/15, WM 2017, 1516, 158, – juris Tz. 27), ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach ihrer individuellen Einschätzung bewerten dürfen. So dürfen sie beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem Zeugen (BGH v. 19.7.1998 – I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364) oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (KG v. 28.1.2008 – 12 U 50/07, – juris; Zöller-Greger, ZPO 32. Aufl., § 286 Rn. 13). Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (KG v. 28.1.2008 – 12 U 50/07, – juris).
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können sich für ein Berufungsgericht allerdings nicht nur aus einer offensichtlich fehlerhaften oder unvollständigen Beweiserhebung oder Beweiswürdigung, sondern auch aus einer unterschiedlichen Bewertung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben. Besteht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall einer erneuten Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist ein Berufungsgericht ebenfalls zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH v. 11.10.2016 – VIII ZR 300/15, Tz. 24).
Nach den dargelegten Grundsätzen sind Fehler in der Beweiswürdigung des Amtsgerichts, die eine Neufeststellung der entsprechenden Tatsachen gebieten würden, nicht zu erkennen.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Amtsgericht nicht zu der hinreichenden Überzeugung gelangt, dass der von der Zeugin … wahrgenommene Lärm seine Ursache in einem Verhalten des Zeugen … ha...