Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenbetrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine ausgebildete Erzieherin, verlangt eine presserechtliche Geldentschädigung von den Beklagten. Die Beklagte zu 1. ist Verlegerin des "BERLINER KURIER", der Beklagte zu 2. ist Fotograf.

Am 5. Mai 2006 wurde im "Cancun" am Potsdamer Platz die Veranstaltung "Models & Bottles -Champagner Dessous Fashion Night" durchgeführt. Im Rahmen dieser Veranstaltung fand, teilweise für einen exklusiven Kreis, eine "Dessous Fashion Show" statt, im Rahmen derer die Klägerin als Model Dessous präsentierte und für anwesende Fotografen posierte.

Die Beklagte zu 1) veröffentlichte im "BERLINER KURIER" vom 7. Mai 2006 auf Seite 8 unter der Überschrift "Tanz am Potsdamer Straps" den folgenden in Kopie wiedergegebenen Artikel über diese Veranstaltung, wobei unter Verwendung der Bildnebenschrift "Es ist gar nicht leicht, in so wenig Klamotten so gut auszusehen! Die Zuschauerwaren vom Model Daisy begeistert" ein auf der Veranstaltung im "Cancun" gefertigtes Bildnis der Klägerin in der Größe des Gesamtartikels abgebildet wurde:

Der auf Seite 8 befindliche Artikel wurde links auf der Titelseite des "BERLINER KURIER" in folgender Weise, ebenfalls unter Verwendung eines Bildnisses der Klägerin, angekündigt:

Das Foto, das die Klägerin zeigt, fertigte der Beklagte zu 2) auf der Veranstaltung im "Cancun" am 5. Mai 2006 an und stellte es der Beklagten zu 1) zur Verfügung.

Die Klägerin sieht sich durch die Veröffentlichungen ihres Bildnisses schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Sie behauptet, es habe sich bei der Veranstaltung im "Cancun", auf der das Bildnis aufgenommen worden sei, um eine geschlossene Veranstaltung für ein Fachpublikum gehandelt, das nur ausgewählten Kundenkreisen gegenüber beworben worden sei. Soweit die Beklagten behaupteten, es habe sich um eine öffentliche Veranstaltung gehandelt, bestreite sie dies mit Nichtwissen. Ihr sei von der Agentur, von der sie für den Auftritt gebucht worden sei, versichert worden, dass es sich um ein geschlossene Veranstaltung für ein Fachpublikum gehandelt habe. So sei die Veranstaltung auch gegenüber dem Zeugen Alexander Hilprecht, der als Agent sämtliche Models ausgewählt und gebucht habe, angekündigt worden. Ihr Freund jedenfalls habe auch nur Zutritt zu der Veranstaltung aufgrund seiner "VIP"-Karte erhalten. Zwar seien mehrere Fotografen anwesend gewesen, so ein von der Designerin beauftragter Fotograf, der Bilder für die Dokumentations-DVD mit der Kollektion habe erstellen sollen, ebenso seien Fotografen anwesend gewesen, die ihr nicht bekannt gewesen seien. Sie habe aber jedenfalls nicht erkennen können, dass sie (auch) von professionellen Pressefotografen fotografiert worden sei. Sie sei schließlich am Abend des Auftritts auch nicht gefragt worden, ob Einverständnis mit einer Presseveröffentlichung bestehe. Zwei Tage vor der Veranstaltung habe sie zudem ausdrücklich der Designerin gegenüber abgelehnt, an einem für diesen Tag geplanten Fotoshooting, bei dem möglicherweise Aufnahmen für die Presse hätten gefertigt werden sollen, teilzunehmen. Soweit die Beklagten vortrügen, die Veranstalter Konieczny und Öztürk hätten am Abend des 5. Mai 2006 gegenüber dem Beklagten zu 2. erklärt, alle Models seien mit der Veröffentlichung der Aufnahmen einverstanden gewesen, so werde dies zum einen bestritten, zum anderen sei eine etwaige Erklärung der Veranstalter unbeachtlich, weil die Veranstalter keine Rechtsmacht gehabt hätten, eine solche Erklärung stellvertretend für die Models abzugeben. Auch eine konkludente Einwilligung habe sie nicht erteilt. Nicht jeder öffentliche Auftritt stelle eine Entäußerung der höchstpersönlichen Rechtsgüter dar; einer Präsentation der Fotos gegenüber einem Millionenpublikum habe sie durch ihren Auftritt jedenfalls nicht konkludent zugestimmt. Die Klägerin sieht eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor allem darin, dass der falsche Eindruck erweckt worden sei, dass sie sich als professionelles Modell für eine öffentliche, der Unterhaltung und erotischen Animation dienenden Dessous-Show zur Verfügung gestellt habe. Während es bei der Veranstaltung ausschließlich um die Präsentation der Kollektion für ein Fachpublikum gegangen sei, habe die Darstellung durch die Beklagte nichts anderem als der Präsentation ihrer, der Klägerin, Nacktheit gedient. Hinzu komme, dass im "BERLINER KURIER" der Begriff "Modell" regelmäßig als Synonym für "Prostituierte" gebraucht werde.

Die Bildnisveröffentlichungen seien vor diesem Hintergrund geeignet, sie, die Klägerin, bei einem größeren Personenkreis Spötteleien oder peinlichen Mutmaßungen ausz...

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