Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Fälligkeit der Schönheitsreparatur nach kündigungsbedingtem Mietvertragsende
Leitsatz (amtlich)
Nach Kündigung des Mietverhältnisses kann der Mieter bis zum formellen Vertragsende Schönheitsreparaturen ausführen; eine Fristsetzung gem BGB § 326, bei der das Fristende mit dem Mietvertragsende übereinstimmt, ist unwirksam.
Fundstellen
Dokument-Index HI1736488 |
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