Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete im Altbau: Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters trotz Kenntnis vom Mangel bei Übergabe. Wohnraummiete im Altbau: Anspruch auf modernisierende Instandsetzung einer Elektroversorgung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kenntnis des Mangels bei Übergabe der Mietsache führt nicht zum Verlust des Mängelbeseitigungsanspruchs.
2. Für den vertragsgemäßen Zustand der Elektroversorgung kommt es nur darauf an, ob diese den bei Errichtung des Hauses geltenden Anforderungen entsprach. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Mietsache geänderten technischen Normen anzupassen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 19. Februar 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg -207 C 350/02- abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. Oktober 2002 -207 C 350/02- wird zu 1. aufrechterhalten.
Im übrigen wird das vorgenannte Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten ihrer Säumnis in erster Instanz zu tragen.
Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger 83/100 und die Beklagte 17/100 zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Kläger 17/25 und die Beklagte 8/25 zu tragen.
Das Urteil ist, soweit das Versäumnisurteil aufrechterhalten worden ist, gegen Sicherheitsleistung von 3.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages, vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf mir gegen Leistung der Sicherheit in Höhe von 3.000,00 Euro fortgesetzt werden.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Die Beklagten erstritten zunächst ein Versäumnisurteil, nach welchem sechs Mängel zu beseitigen gewesen waren. Dieses Versäumnisurteil ist erstinstanzlich aufgehoben und die Klage abgewiesen worden mit der Begründung, dass mit dem Übergabeprotokoll die Räume wie gesehen übergeben worden seien und nach den Beweisaufnahmen Mängel nicht vorlägen.
Gegen das letztere Urteil, zugestellt am 5. März 2003, haben sich die Kläger mit am 10. März 2003 eingegangener Berufung, welche sie mit am 30. April 2003 eingegangenem Schriftsatz begründet haben, wegen vier Mängeln gewandt (nicht wegen des Wasserdrucks der Toilettenspülung und der Wohnungstür), diese aber wegen zweier Mängel (Heiztemperaturen und Beseitigung der Klopfgeräusche) zurückgenommen, so dass noch hinsichtlich zweier Mängel (Parkett und Elektroinstallationen) zu entscheiden ist.
Die Kläger beantragen,
das Versäumnisurteil zu 1 . und 6. aufrechtzuerhalten..
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien streiten darüber, ob sich diesbezüglich aus den vorliegenden, erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten die Mangelhaftigkeit der Mietsache ergibt oder nicht.
Entscheidungsgründe
II. Die statthafte (§ 511 ZPO), den grundsätzlich notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist zulässig.
III. Die Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg, Die Klage ist teilweise begründet und war im Übrigen unter Aufhebung des Versäumnisurteil abzuweisen.
1. Die Kläger haben gegen die Beklagte aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. Anspruch auf Instandhaltung des Parketts in Gestalt der Beseitigung der von diesem in der gesamten Wohnung unstreitig ausgehenden Knarrgeräusche, welche einen Mangel der Mietsache darstellen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Peter Nath vom 28. März 2003 steht fest, dass Ursache der störenden Geräusche unfachmännisch ausgeführte Reparaturen am Parkett sind, sich einzelne Balken gedreht haben und die gesamte Unterkonstruktion nachgibt. Für den Instandsetzungsanspruch ist es unbeachtlich, ob der Mangel im Übergabeprotokoll vom 2. Juli 1998 festgehalten worden ist und ob der Mangel bei Übergabe der Mietsache erkannt beziehungsweise grob fahrlässig nicht erkannt war. Selbst eine Kenntnis schließt den Erfüllungsanspruch -im Gegensatz zum Minderungsrecht- nicht aus (Schach in Kinne/Schach, 3. Aufl, § 535 RZ 76).
2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Instandsetzung der gesamten elektrischen Anlage entsprechend den einschlägigen DIN-Normen. In diesem weiten Umfang steht dem Antrag schon entgegen, dass die Kläger selbst Veränderungen an der Elektroanlage vorgenommen haben, die nach dem Gutachten des Sachverständigen B. vom 9. Juli 2002 nicht fachgerecht sind.
Aber auch wegen des übrigen Zustandes der Elektroanlage, etwa der fehlenden Steckdose im Badezimmer, besteht kein Anspruch der Kläger. Bei der Feststellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietwohnung ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Altbau handelt, die Elektroanlage im Zeitpunkt der Errichtung ordnungsgemäß w...