Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.06.2005; Aktenzeichen 5 StR 220/05)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2004 zu zahlen, urtd zwar Zug um Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung für die eingetragene Vormerkung für das Grundstück … in … eingetragen im Grundbuch von … Flur …, Flurstück … des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Grundstücksgesellschaften. Der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten waren durch verschiedene Grundstücksgesellschaften wirtschaftlich miteinander verflochten. Am 1. September 2003 trafen die beiden genannten Geschäftsführer eine privatschriftliche Vereinbarung, die der wirtschaftlichen Entflechtung dienen sollte. Diese ist als Anlage B 1 zur Klageerwiderung eingereicht, wegen des genauen Inhalts wird darauf Bezug genommen. U.a. heißt es darin: „Unabhängig davon vereinbaren beide o.g. Personen, keine Geldforderung, egal aus welchen Gründen, von dem jeweiligen Vertragspartner oder mit ihm verbundenen Unternehmen zu fordern.”

Am 25. November 2003 schlossen die Parteien zu UR-Nr. … des Notars … in Berlin einen Kaufvertrag, nach dem die Klägerin von der Beklagten das im Urteilstenor zu 1) näher bezeichnete Grundstück in der … in … zu einem Kaufpreis von 20.000,– EUR von der Beklagten erwerben sollte. Der Kaufpreis war von der Klägerin am 25. November 2003 bezahlt worden. Das Grundstück befindet sich in einem förmlichen Sanierungsgebiet im Sinne des Baugesetzbuchs. In Abteilung III des Grundbuchs sind zu Lasten des Grundstücks 2 Grundpfandrechte für die … Landesbank eingetragen. Nach § 3 des Kaufvertrags sollte das Grundstück unter Übernahme der sich aus dem Sanierungsvermerk ergebenden Belastung und im Übrigen lastenfrei verkauft werden. Wegen des näheren Inhalts des genannten Kaufvertrags vom 25. November 2003 wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen. Mit Schreiben vom 12. September 2002 machte die … Landesbank die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundpfandrechte von einer Zahlung in Höhe von 226.000,– EUR abhängig. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Schreiben der … Landesbank, das als Anlage K 2 zur Klageschrift eingereicht ist, verwiesen. Das Bezirksamt Mitte verweigerte die Zustimmung zu dem Verkauf des Grundstücks, die wegen der Belegenheit im förmlichen Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch erforderlich ist. Gegen den Versagungsbescheid legte die Klägerin zunächst Widerspruch ein, den sie später jedoch unstreitig vor Entscheidung der Widerspruchsbehörde noch zurücknahm.

Mit dem als Anlage K 3 zur Klageschrift eingereichten Schreiben vom 24. Mai 2004 erklärte die Klägerin wegen der Undurchführbarkeit des Kaufvertrags den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagte vergeblich auf, den bereits entrichteten Kaufpreis an sie zurückzuzahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Anlage verwiesen. Die Beklagte bestreitet jedoch den Zugang des vorgenannten Schreibens.

Mit der der Beklagten am 2. November 2004 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag vom 25. November 2003 nunmehr gerichtlich weiter.

Die Klägerin beantragt,

was erkannt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet den Zugang der Rücktrittserklärung der Klägerin vom 24. Mai 2004, hilfsweise behauptet sie, das Schreiben sei nicht unterzeichnet gewesen. Sie meint, die hier streitige Forderung sei schon im Hinblick auf die Vereinbarung der Geschäftsführer der Parteien vom 1. September 2003 (Anlage B 1 zur Klageerwiderung) hinfällig. Weiter behauptet die Beklagte, zwischen dem Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin und ihrem Geschäftsführer sei mündlich vereinbart worden, dass gegen die Versagung der Genehmigung des Grundstückskaufs durch das Bezirksamt Mitte von der Klägerin Widerspruch eingelegt werden soll. Sie meint, schon wegen der Rücknahme des Widerspruchs sei die Klägerin nunmehr daran gehindert, sie auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch zu nehmen. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit einer Gegenforderung in Höhe der geltend gemachten Klageforderung auf, die sie auf eine am 23. November 2003 zwischen dem Geschäftsführer der Komplementärs GmbH der Klägerin und ihrem Geschäftsführer getroffene handschriftliche Vereinbarung stützt, die die Aufteilung von Mieteinnahmen aus nicht veräußerten Wohnungen bezüglich der Objekte … und … betrifft. In dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2005 in leserlicher Fassung überreichten Vereinbarung heißt es u.a.: „Sollten aus den Verkäufen bzw. den Objektgesellschaften … und … ein Erlös von mehr als 400.000,00 EUR erzielt werden, so teile...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge