Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Anforderungen an die Modernisierungsankündigung und zumutbare Modernisierung einer Altbauwohnung im Ostteil Berlins
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung dürfen nicht überspannt werden (hier: Einbau einer Dusche unter Wegfall der Speisekammer), denn der Mieter kann mit Hilfe eines Zollstocks nachmessen, ob die Umgestaltung zumutbar ist.
2. Der Mieter kann sich nicht auf eine unzumutbare Härte wegen der zu erwartenden Mieterhöhung berufen, wenn die Modernisierungsmaßnahmen nur den allgemein üblichen Standard herbeiführen sollen. Das ist, auch wenn man nur Altbauwohnungen im Ostteil Berlins berücksichtigt, dann der Fall, wenn die Wohnung mit Sammelheizung, Bad und Innen-WC ausgestattet werden soll.
Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Urteil vom 10.12.2004; Aktenzeichen 6 C 167/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Dezember 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 6 C 167/04 – geändert:
Der Beklagte wird auch verurteilt, folgende Arbeiten in der von ihm gemieteten Wohnung in der …, Hinterhaus, 3. Obergeschoss rechts für die Dauer von voraussichtlich vier Wochen ab Beginn der Arbeiten zu dulden:
Umbau des vorhandenen Innen-WC in ein Duschbad gemäß der beigefügten Planskizze durch:
– Einbeziehung der vorhandenen Kammer und ca. 0,60 m(2) Küchenfläche durch Abriss der Trennwände (Innen-WC/Kammer und Kammer/Küche) und Errichtung einer Rigipstrennwand zur Küche hin;
– Verfliesung (weiß, 15 × 15 cm) des Fußbodens komplett und Verfliesung der Wände türhoch;
– Einbau und Anschluss einer Duschtasse (weiß, 80 × 80 cm) einschließlich Armatur, Duschstange/Duschschlauch;
– Einbau eines Waschbeckens einschließlich integrierter Einhebelarmatur für Warm- und Kaltwasser;
– Einbau eines WC mit waagerechtem Abgang einschließlich Anschluss an den Wasserkasten;
– Einbau eines Installationsschachtes;
– malermäßige Instandsetzung aller neuen Flächen und Rohre mit Raufasertapete, Dispersionsfarbe deckend weiß.
Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind gewahrt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.
II. Sie hat auch Erfolg.
Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß § 554 Abs. 2 BGB verlangen, dass dieser den Einbau eines Bades mit Dusche in der von ihm innegehaltenen Mietwohnung entsprechend der Ankündigung in dem Schreiben vom 2. April 2004 duldet.
1. a) Der Beklagte ist unstreitig auf Grund eines am 20. Dezember 1995 mit der … Wohnungsbaugesellschaft … GmbH geschlossenen Vertrages inzwischen alleiniger Mieter einer Wohnung im Hause …, Hinterhaus, 3. Obergeschoss rechts. Der Kläger ist durch den Erwerb des Eigentums an dem Grundstück am 18. Juni 2003 in die Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses eingetreten, § 566 Abs. 1 BGB.
b) Mit Schreiben vom 2. April 2004 kündigte der Kläger dem Beklagten unter anderem den Einbau eines Duschbades in dessen Wohnung an. Das Ankündigungsschreiben entspricht den Anforderungen. Die einzelnen Bauphasen werden unter Angaben von Daten mitgeteilt. Die Frist von drei Monaten ist gewahrt. Die auf die Maßnahme entfallende Mieterhöhung wird mitgeteilt.
2. Die beabsichtigte Maßnahme stellt eine Verbesserung des Wohnwertes der Mietsache dar. Die Wohnung ist gegenwärtig nur mit einer Toilette und einem Waschbecken ausgestattet. Der Kläger beabsichtigt, den neben der Küche befindlichen Toilettenraum in der Weise zu erweitern, dass er eine Speisekammer beseitigt, die hinter dem Toilettenraum liegt, an die Außenwand grenzt und von der Küche aus zugänglich ist. Zu diesem Zweck soll die Trennwand zwischen der Speisekammer und dem Toilettenraum abgerissen werden. Weiterhin soll im hinteren Bereich des durch den Abriss der Trennwand entstehenden Raumes die auf der rechten Seite zur Küche hin befindliche Trennwand zum Teil abgerissen und um 0,40 m in Richtung Küche neu errichtet werden. Im vorderen Bereich hat der Badraum eine Innenbreite von 0,80 m, während er im hinteren Bereich eine Breite von 1,20 cm haben soll. Aus einer der Beschreibung beigefügten Skizze ist ersichtlich, dass der vordere breite Teil des Bades eine Länge von 1,80 m haben soll, während der hintere Teil eine Länge von 2,32 cm haben soll. In den hinteren Teil soll eine Dusche eingebaut werden, die zum Teil an die Trennwand zur Küche und zum Teil an die Fensterwand grenzt. In dem Bereich zwischen der Dusche und der Stelle, wo die Wand zurückspringt, ist der Einbau eines Toilettenbeckens vorgesehen. Das Waschbecken soll sich an der rechten Trennwand zur Küche im schmalen Bereiches des Raumes befinden.
3. Diese Gegebenheiten lassen sich aus dem Text der B...