Verfahrensgang
AG Berlin-Lichtenberg (Urteil vom 14.02.2002; Aktenzeichen 4 C 332/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) wird das am 14. Februar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg – 4 C 332/01 – geändert und die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz tragen die Klägerin 2/3, der Beklagte zu 1) 1/3. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3). Der Beklagte zu 1), trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagten zu 2) und 3) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils bei zutreibenden Betrages.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I 1 ZPO a. F. i. V. m. § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2) und. 3) hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 2) und 3) aus keinem Rechtsgrund einen Anspruch auf Zahlung von Miete und Nutzungsentschädigung sowie auf Durchführung der in der Klageschrift aufgeführten Arbeiten.
Die Beklagten zu 2) und 3) sind nicht Vertragsparteien des Mietvertrages vom 16. Dezember 1997. Wer Mieter ist, ergibt sich aus dem Rubrum des Mietvertrages (vgl. KG KGR 2000, 95; LG Berlin, Urteil vom 20. April 1993 – 64 S 37/92 – MM 1993, 253). In diesem sind die Beklagten zu 2) und 3) nicht aufgeführt.
Die Beklagten haften auch nicht deshalb, weil sie durch ihre Unterschrift unter den Mietvertrag vom 16. Dezember 1997 einen Schuldbeitritt erklärt hätten.
Aus der Vereinbarung in § 23 des Mietvertrages, derzufolge die Beklagten zu 2) und 3) den Vertrag mitunterzeichnen, weil der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusse noch nicht volljährig war, folgt ein Schuldbeitritt nicht. Dem Wortlaut der Erklärung nach handelt es sich nur um die Einwilligung der Beklagten zu 2) und 3) in den Vertragsschluss durch ihren minderjährigen Sohn, der er gemäß § 107 BGB bedurfte. Aus der Unterzeichnung durch die Eltern allein könnte ein Schuldbeitritt ohnehin nicht gefolgert werden (vgl. BGH WPM 1973, 1046). Auch die vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat einen Schuldbeitritt der Beklagten zu 2) und 3) nicht ergeben. Zwar hat der Zeuge … allgemein bekundet, dass die Beklagten zu 2) und 3) für die Mietzahlungen einstehen sollten. Das sagt jedoch nichts dazu, ob die Beklagten zu 2) und 3) für eine eigene Schuld einstehen sollten (Schuldbeitritt) oder für eine fremde (Bürgschaft). Ob sich der Zeuge darauf verlassen hat, dass die Eltern für die Mietzahlung sorgen würden, ist als subjektive Vorstellung irrelevant. Es genügt auch nicht, wenn der Zeuge ausgeführt hat, er lasse allgemein in solchen Fällen die Eltern den Mietvertrag mitunterschreiben. Was im Einzelnen konkret mit den Beklagten zu 2) und 3) vereinbart worden ist, lässt sich der Aussage des Zeugen … nicht entnehmen. Zwar kann auf der Grundlage der Zeugenaussage unterstellt werden, dass sich der Zeuge … hinsichtlich der Mieten absichern wollte. Eine eindeutige Auslegung dahingehend, dass ein Schuldbeitritt vereinbart wurde, ist jedoch nicht möglich. Bei der Auslegung einer mehrdeutigen Erklärung kann das eigene wirtschaftliche (oder auch rechtliche) Interesse des sich verpflichtenden Vertragspartners daran, dass die Verbindlichkeit des Schuldners getilgt wird, einen wichtigen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Schuldbeitritts geben (BGH NJW 1981, 47). Ein solches eigenes Interesse der Beklagten zu 2) und 3) ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Wenn die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt und somit Zweifel bestehen bleiben, wie der Vertrag auszulegen ist, ist Bürgschaft anzunehmen (BGH, NJW 1967, 1020, 1021; Reinicke-Tiedke, Gesamtschuld und Schuldsicherung, S. 114, 116 o; Möschel, in: MünchKomm, BGB, 3. Aufl., Vorb. § 414 Rdnrn. 17; 18).
Die damit allenfalls vereinbarte Bürgschaft ist jedoch wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 766 BGB unwirksam. Die Bestimmung des § 766 BGB dient ausschließlich dem Schutzbedürfnis des Bürgen. Dieser soll damit zu größerer Vorsicht angehalten und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen gesichert werden (BGHZ 121, 224 (229) = NJW 1993, 1126 = LM H. 7/1993 § 766 BGB Nr. 26; BGH, NJW 1995, 1886 = LM H. 9/1995 § 766 BGB Nr. 29 = ZIP 1995, 812 (813)). Weil die Vorschrift den Bürgen vor der mit seiner Erklärung verbundenen Haftung warnen soll, ist die Schriftform nur gewahrt, wenn die Urkunde außer dem Willen, für fremde Schuld einzustehen, auch die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürgten Forderung enthält (BGHZ 76, 187 (189) = NJW 1980, 1449 = LM § 765 BGB Nr. 30; BGH, NJW 1993, 724 (725) = LM H. 7/1993 § 766 BGB Nr. 24; NJW 1995, 1886 = LM H. 9/1995 § 766 BGB Nr. 29 = ZIP 1995, 812). Der Warnfunktion wird demnach nicht schon dadurch genügt, dass der Bürge überhaupt ein Schriftstück unterzeichnet (vg...