Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 25.07.2019; Aktenzeichen 8 C 418/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 25.07.2019 – 8 C 418/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen des Räumungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.
3. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.07.2021 gewährt.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31.764,48 EUR festgesetzt.
Auf die Klage entfallen 10.632,24 EUR (12 × Nettokaltmiete) und auf die Widerklage entfallen 2.1132,24 EUR (3 ½-facher Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete gemäß § 9 ZPO, vgl. KG Berlin, Beschl. v. 25.10.2016 – 8 W 48/16 – juris).
Tatbestand
I.
Die Kläger verlangen Räumung wegen unerlaubter Untervermietung, die Beklagte widerklagend Genehmigung der Untervermietung.
Die Beklagte zu 1.) ist seit 1988 Mieterin der streitgegenständlichen 5-Zimmer-Wohnung. Seit 2016 lebt der Beklagte zu 2.) dort zur Untermiete in einem Zimmer.
Die Kläger sind 2018 in das Mietverhältnis eingetreten.
Der Mietvertrag macht die Untervermietung von der Erlaubnis des Vermieters abhängig.
Die Beklagte zu 1.) vermietete seit mehreren Jahren ein weiteres Zimmer über airbnb an Touristen.
Am 06.08.2018 buchte Frau …, eine Freundin der Kläger, das Zimmer auf Weisung der Kläger für den Zeitraum 21.08.-23.08.2018 und hielt sich dort auch auf.
Mit Schreiben vom 14.08.2018 mahnten die Kläger die Beklagte zu 1.) wegen unerlaubter Untervermietung ab.
Mit Schreiben vom 23.08.2018 kündigten die Kläger das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich wegen der touristischen Untervermietung.
Am 24.08.2018 löschte die Beklagte zu 1.) ihr Profil bei airbnb, teilte der Frau … jedoch unter Nennung ihrer Telefonnummer mit, falls sie weitere Bekannte habe, die ein Zimmer suchten, könnten sie dieses ohne airbnb mieten.
Die Beklagte hat behauptet, der Vorvermieter habe die Untervermietung genehmigt. Sie ist ferner der Auffassung, sie habe einen Anspruch darauf, da ihr das Job-Center die Auflage für die zu große Wohnung gemacht habe, weitere Personen aufzunehmen.
Sie beruft sich ferner auf folgende Härtegründe:
Asthma und Depression (sie könne nicht umziehen, da nicht sicher sei, dass die neue Wohnung wegen des Asthmas tierhaarfrei sei).
Finanzielle Gründe (Bezug von Sozialleistungen) und angespannter Wohnungsmarkt
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die unerlaubte touristische Untervermietung stelle eine erhebliche Plichtverletzung dar, die zur Kündigung berechtige. Die durch Frau … gewonnenen Erkenntnisse seien auch verwertbar. Es handele sich nicht um einen Fall wie in der Entscheidung der ZK 67 des Landgerichts Berlin (67 S 20/18), in welcher sich ein Mitarbeiter der Hausverwaltung widerrechtlich Zugang zur Wohnung verschafft habe um die Untervermietung zu beweisen. Wegen der Beendigung des Mietverhältnisses bestehe auch kein Anspruch auf Genehmigung der Untervermietung an den Beklagten zu 2.).
Die Härtegründe, die die Beklagte zu 1.) geltend gemacht hat, hat das Amtsgericht gar nicht geprüft oder erwähnt.
Mit der Berufung macht die Beklagte nun gelten, der Kündigungsgrund habe deshalb nicht vorgelegen, da in der Abmahnung nur gestanden habe, sie habe „weitere” Vermietungen zu unterlassen. Dies habe sie getan, da die Vermietung (bzw. Buchung) an (bzw. durch) die Freundin der Kläger schon vor der Abmahnung erfolgt sei. Dass sie nicht die bereits erfolgten Buchungen durchführen könne, lasse sich der Abmahnung nicht entnehmen.
Die Informationen der Freundin der Kläger, seien nicht verwertbar. Die Zeugin habe ihr versichert, sie werde „niemandem von der Buchung erzählen”. Die Beklagte sei also getäuscht worden, deshalb seien die Erkenntnisse jedenfalls nach § 242 BGB nicht verwertbar. Es sei die Rechtsprechung zum „Zellengenossen, der Informationen als Lockvogel beschaffen solle” anwendbar. Tatsächlich habe es sich auch hier um einen Hausfriedensbruch gehandelt, da das Einverständnis durch Täuschung erschlichen sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Schöneberg vom 25.07.2019 die Klage abzuweisen und die Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, die Untervermietung eines Zimmers nebst Mitbenutzung der Küche, des Bades und der Terrasse der streitgegenständlichen Wohnung an den Beklagten zu 2.) zu dulden.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genomme...