Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Unwirksame Fälligkeitsregelung für die Mietkaution. Wohnraummiete: Kostenpauschale für die Übermittlung von Ablichtungen der Betriebskostenunterlagen

 

Orientierungssatz

1. Die Vereinbarung über eine Mietkaution ist auch dann wirksam, wenn dem Mieter nicht die durch § 550b Abs. 1 S. 3 BGB in der Fassung vom 21. Juli 1993 zwingend vorgeschriebene Teilzahlungsmöglichkeit eingeräumt wird. Dann tritt an die Stelle der unwirksamen vertraglichen Vereinbarung die gesetzliche Regelung.

2. Für die Überlassung von Ablichtungen der einer Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Rechnungen kann der Vermieter eine Kostenpauschale von bis zu 0,25 € je Kopie verlangen

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das am 6. November 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - 6 C 431/01 - abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.740,09 DM (= 889,69 EUR) nebst 4 % Zinsen aus 182,13 DM (= 93,12 EUR) seit dem 5. Juli 1999, aus jeweils 72,85 DM (= 37,25 EUR) seit dem 5. August 1999, 4. September 1999 und 6. Oktober 1999, aus jeweils 83,83 DM (= 42,86 EUR) seit dem 4. November 1999, 4. Dezember 1999 und dem 6. Januar 2000, aus jeweils 60,73 DM (= 31,05 EUR) seit dem 4. Februar 2000, 4. März 2000 und 6. April 2000 sowie nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 60,73 DM (= 31,05 EUR) seit dem 5. Mai 2000, 7. Juni 2000, 6. Juli 2000, 4. August 2000, 6. September 2000 und 6. Oktober 2000, aus jeweils 60,15 DM (= 30,75 EUR) seit dem 4. November 2000, 6. Dezember 2000, 5. Januar 2001, 6. Februar 2001, 6. März 2001, 5. April 2001, 5. Mai 2001, 7. Juni 2001 und 5. Juli 2001 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 458,07 DM (= 234,21 EUR) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2001 zu zahlen. Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 458,07 DM (= 234,21 EUR) für die Zeit vom 7. August 2001 bis zum 14. August 2001 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner Zug um Zug gegen Überlassung von Ablichtungen der der Betriebskostenabrechnung für 1998 zugrunde liegenden Rechnungsbelege - gegen Kostenerstattung durch die Beklagten in Höhe von bis zu 0,25 EUR je Ablichtung - verurteilt, an die Kläger 209,37 DM (= 107,05 EUR) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2001 zu zahlen. Der Beklagte zu 1. wird weiter Zug um Zug gegen Überlassung von Ablichtungen der der Betriebskostenabrechnung für 1998 zugrunde liegenden Rechnungsbelege - gegen Kostenerstattung durch den Beklagten zu 1. in Höhe von bis zu 0,25 EUR je Ablichtung - verurteilt, an die Kläger 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 209,37 DM (= 107,05 EUR) für die Zeit vom 7. August 2001 bis zum 14. August 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Revision wird hinsichtlich der Widerklage zugelassen.

Von den Kosten der I. Instanz haben der Kläger 39 % und die Beklagten 61 % zu tragen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 18 % und die Beklagten 82 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

1. Miete

Der Kläger kann von den Beklagten gemäß § 535 Satz 2 BGB a.F. bzw. § 535 Abs. 2 BGB n.F. Zahlung restlicher Mieten für die Zeit von Juli 1999 bis Juli 2001 in Höhe von insgesamt (nur) 1.740,09 DM verlangen.

Die unstreitigen Einbehalte der Beklagten waren in der Zeit von Juli 1999 bis Oktober 1999 in Höhe von monatlich 36,43 DM (5 % von 728,54 DM), in der Zeit von November 1999 bis Oktober 2000 in Höhe von monatlich 37,- DM (5 % von 740,09 DM) und in der Zeit von November 2000 bis Juli 2001 in Höhe von monatlich 37,58 DM (5 % von 751,64 DM) mit Recht erfolgt. Denn die von den Beklagten geschuldete Miete war für den streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 537 BGB a.F. bzw. § 536 BGB n.F. um 5 % gemindert, weil in der Küche der Wohnung der Beklagten die unter die nur teilweise verputzte Decke gehängte Unterdecke nicht staubdicht ist. Das hat zur Folge, dass sich bei Benutzung der darüber liegenden Wohnung aus der Putzschicht und der Schüttung der Decke Partikel lösen, die durch die nicht dicht abschließende Zwischendecke in die Küche fallen. Die stellt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung dar, die nach Auffassung der Kammer eine Minderung in Höhe von 5 % der Bruttokaltmiete angemessen erscheinen lässt. Der Kläger ist den konkreten Beschreibungen der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Auf ein Bestreiten mit Nichtwissen k...

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