Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Modernisierung eines Innen-WC-Raumes und einer Duschkabine. Wohnraummiete: Anbau eines zweiten Balkons
Leitsatz (amtlich)
Die bauliche Umgestaltung eines Innen-WC mit Waschbecken unter Verbindung mit einer bisher von der Küche aus zu erreichenden Duschkabine zu einem einheitlichen Duschbad stellt eine Wohnwertverbesserung dar. Der Anbau eines zweiten Balkons bringt für eine Zweizimmerwohnung grundsätzliche keine Wohnwertverbesserung, wenn der vorhandene Balkon ausreichend groß ist.
Orientierungssatz
1. Der Umbau eines Innen-WC-Raumes mit Waschbecken und einer von der Küche aus erreichbaren Duschkabine in ein einheitliches, vom Flur aus zugängliches Bad mit Dusche stellt eine Modernisierung dar, die der Mieter gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB zu dulden hat.
2. Der Anbau eines zweiten Balkons an eine Zweizimmerwohnung stellt keine Modernisierung dar, wenn der bereits vorhandene Balkon von seiner Größe her eine Nutzung zum Sitzen für zwei Personen, gegebenenfalls auch mit Kind, zuläßt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09. Februar 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg - 6 C 168/04 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die nachfolgend bezeichneten Modernisierungsmaßnahmen in der von ihnen bewohnten Wohnung in der … in … Berlin entsprechend der Ankündigung der Klägerin vom 03. 10. 2003 nach Vorankündigung von zehn Tagen zu dulden:
Neuverfliesung und Vergrößerung des Badezimmers nach Erneuerung der Steigeleitung gemäß der Ankündigung vom 03. 10. 2003 nebst beigefügtem Grundriss.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch im vollen Umfang weiter.
Die Berufung ist gemäß §§ 511 ZPO zulässig und in der Sache teilweise erfolgreich.
1. Die Klägerin hat gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Duldung der vorgesehenen Umbauarbeiten zur Schaffung eines einheitlichen, vom Flur aus zugänglichen Bades mit Dusche gegenüber den Beklagten. Insoweit liegt eine Verbesserung der Mietsache vor, denn mit der Ausstattung der Wohnung mit einem Duschbadezimmer wird die Wohnung in einen allgemein üblichen Zustand versetzt. Die Schaffung eines einheitlichen Raums entspricht den üblichen Vorstellungen heutiger Wohnungen. Heutiger Standard ist die Ausstattung einer Wohnung mit einem Bad, das heißt einem Raum, in dem neben dem WC und einem Handwaschbecken eine Wanne oder eine Dusche vorhanden ist. Eine so ausgestattete Wohnung ist besser zu vermarkten als eine Wohnung in der jetzt vorgefundenen Ausstattung, nämlich mit einem Innen-WC-Raum mit Waschbecken und einer von der Küche aus erreichbaren Duschkabine. Zudem wird mit der Schaffung des einheitlichen Badraums zugleich eine unmittelbare Belichtung und Belüftung auch des WC-Bereichs möglich, was bisher nicht der Fall gewesen ist. Schließlich wird auf diese Weise eine räumlich insgesamt großzügigere Lösung geschaffen. Demgegenüber tritt der sich ergebende Nachteil, dass eine gleichzeitige Nutzung von WC und Dusche erschwert wird, bei der hier gegebenen Zwei-Zimmer-Wohnung zurück. Denn in einer solchen Wohnung leben gewöhnlich zwei bis drei Personen, die sich bei der Nutzung des Bades miteinander abstimmen können. Auf die Frage, ob die vorhandene Ausstattung den subjektiven Bedürfnissen der Beklagten als derzeitigen Mietern genügt, kommt es bei der hier vorzunehmenden Würdigung nicht an. Maßgeblich ist allein, ob nach objektiven Gesichtspunkten eine Verbesserung der Mietsache eintritt. Das ist nach den vorstehenden Ausführungen zu bejahen.
Die Beklagten können diesem Anspruch auch keine besonderen Härtegründe gemäß § 554 Abs. 2 S. 2 BGB entgegen halten, die den Anspruch der Klägerin beseitigten. Insbesondere ist der Umstand, dass die Beklagten den Duschbereich nach eigenen Bekundungen erst vier Jahre vor dem Schreiben des Mietervereins vom Nov. 2003 neu verfliest haben wollen, keine unzumutbare Härte im Sinne von § 554 Abs. 2 S. 2 u. 3 BGB, weil die Klägerin die Kosten für den Badumbau nicht umlegen will, wie sich ihrem Schreiben vom 19. April 2004 entnehmen lässt.
2. Im Übrigen ist die Berufung jedoch nicht erfolgreich.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Duldung des Balkonanbaus am südöstlichen Zimmer der von den Beklagten bewohnten Wohnung.
Der Anspruch kann nicht auf § 554 Abs. 1 BGB gestützt werden, da der Balkonanbau keine Instandhaltungsmaßnahme darstellt.
Der Anspruch ergibt sich aber auch nicht aus § 554 Abs. 2 S. 1 BGB. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Amtsgericht ausgehend von einer Definition des Modernisierungsbegriffs von Gellwitzki (ZMR 1998, 225) bereits eine Modernisierungsmaßnahme für den Balko...