Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbliche Zwischenvermietung: Weitervermietung von Wohnungen durch einen mietenden Verein
Orientierungssatz
Die gesetzliche Regelung des Mieterschutzes bei gewerblicher Zwischenvermietung findet dann entsprechende Anwendung, wenn ein mietender Verein Wohnungen an Mitglieder vermietet, denn auch dann bedient er den allgemeinen Wohnungsmarkt wie ein Vermieter.
Tenor
Die Berufung der Klägerin zu 3. gegen das am 1. November 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg - 13 C 288/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin zu 3. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 750,00 Euro abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin zu 3., deren Gesellschafter die Klägerinnen zu 1. und 2. sind, verlangt von dem Beklagten Räumung der von ihm inne gehaltenen Wohnung im Anwesen ... Dem liegt folgendes zugrunde:
Durch schriftlichen "Wohn- und Gewerbemietvertrag" vom 4. Mai 1990 vermietete der ... die spätere ... dem ... Seitenflügel und Quergebäude des Grundstücks ... später umbenannt in ... auf die Dauer von 5 Jahren, mit einer - auch ausgeübten - Option für weitere 5 Jahre. Nach § 1 Satz 2 des Vertrages gingen die Vertragspartner davon aus, dass die Räumlichkeiten des seit Oktober 1989 leerstehenden Gebäudes für Wohnzwecke nicht sofort geeignet seien, da sie baulicher Instandsetzungsmaßnahmen bedurften. Dem Verein wurde der Umbau der Räumlichkeiten "entsprechend dem bestätigten Projekt" gestattet, neben der Nutzung zu Wohnzwecken sollte eine Nutzung als Design-Werkstätten und zu Ausstellungszwecken gestattet sein. In § 4 wurde vereinbart, dass Räume als Wohnräume genutzt werden könnten, in § 5 wurde der zeitweiligen Untervermietung zugestimmt. Die Änderung der Nutzung der Gewerberäume sollte allerdings von der vorherigen Zustimmung des Vermieters abhängig sein (§ 6). Gemäß § 11 sollte unverzüglich eine Bauleistungs- und Finanzierungsvereinbarung nach Vorliegen des "angepassten Projektes und der Nutzerkonzeption" vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung liegt nicht vor. Es kam allerdings am 15. Oktober 1990 zwischen der ... und dem .... zu einem Vertrag, wonach der Abschluss von Einzelmietverträgen auf der Basis des Mustermietvertrages der städtischen Gesellschaften vorgesehen war, der Mietpreis nach den dann geltenden Mietpreisbestimmungen ermittelt und die von den Nutzern erbrachten Selbsthilfeleistungen als zinslose Mietergutschrift angerechnet werden sollten. Die Nutzer sollten unmittelbar an die ... eine Pauschale für die Betriebskosten entrichten. Die Wirksamkeit dieses Vertrages, der auch die Aufhebung des Hauptmietvertrages vom 4. Mai 1990 vorsah, wurde von Förderungszusagen des Magistrats von Berlin bzw. des Senats von Berlin abhängig gemacht, die jedoch ausblieben. In der Folgezeit kauften die Klägerinnen zu 1. und 2. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Grundstück, wobei Nutzen und Lasten per 1. April 1995 auf sie übergehen sollten. Die Klägerinnen zu 1. und 2. wurden später als Eigentümerinnen im Grundbuch eingetragen.
Der Beklagte mietete durch schriftlichen Mietvertrag vom 1. April 1996 von dem ... die streitgegenständliche Wohnung zu einem Mietzins von monatlich 545,- DM. Das Mietverhältnis lief auf unbestimmte Zeit. Zweck des genannten Vereins ist nach § 2 seiner Satzung die Förderung von künstlerischen, gestalterischen Berufen, wobei dieser Zweck u.a. durch Schaffung eines Kommunikationszentrums, besonders für Designer, Architekten und bildende Künstler, erreicht werden sollte. Nach § 3 der Satzung verfolgte der Verein ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Mitglieder des Vereins konnten nach § 4 alle Personen werden, die die Ziele des Vereins befürworteten und sich an deren Verwirklichung aktiv beteiligten. Durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Januar 2001 - 32.O.546/00 - ist der Designhaus e.V. zur Räumung und Herausgabe der Räumlichkeiten im Seitenflügel und Quergebäude des Grundstücks Petersburger Platz 2 verurteilt worden. Der Beklagte wurde von der Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 16. Mai 2000 vergeblich zur Räumung und Herausgabe aufgefordert.
Nachdem für die ursprünglichen Klägerinnen zu 1. und 2. die jetzige Klägerin zu 3. - im folgenden nur: Klägerin - in den Rechtsstreit eingetreten ist und weitere Klageanträge zur Auskunftserteilung und Versicherung an Eides Statt übereinstimmend für erledigt erklärt worden sind, hat die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Räumlichkeiten im Quergebäude 3. OG links und Mitte links, bestehend aus 4 Zimmern, Küche und Bad mit einer Fläche von 104,01 qm im Gebäude … zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf den unbefristeten Wohnungsmietvertrag mit dem ... verwiesen und hervorgehoben, dass er di...