Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Lichteinfall durch Leuchtreklame als Sachmangel

 

Leitsatz (amtlich)

Der durch Leuchtreklamen verursachte Lichteinfall in eine Wohnung stellt in einer Großstadt keinen Beschaffenheitsmangel dar.

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 6. August 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln - 19 C 165/2002 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II. Die statthafte (§ 511 ZPO), den grundsätzlich notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist zulässig.

III. Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Die Klage, soweit sie noch anhängig ist, also nicht den Baulärm betrifft, ist unbegründet.

Sowohl bei der begehrten Feststellung der Minderung als auch bei der Zahlungsforderung aus Bereicherungsrecht wegen angeblich geminderte Miete geht es den Klägern um den durch Leuchtreklame verursachten Lichteinfall in ihre Wohnung. Dieser durch Leuchtreklamen der G....passagen und deren Ausstrahlung auf die streitgegenständliche Wohnung verursachte Lichteinfall stellt nach objektiver Beurteilung in einer Großstadt wie Berlin keinen Mangel dar, weil innerhalb solcher Ortschaften stets mit der Errichtung von Gewerbezentren mit Lichtreklamen zu rechnen ist. So wie bei Innenstadtlagen des Mietobjektes ortsübliche Lärmbelästigungen keine Beschaffenheitsmängel der Mietsache sind (LG Berlin, GE 2001, 136; LG Hannover, WM 1994, 463; LG Wiesbaden, WM 1994, 430; AG Pankow-Weißensee, GE 2001, 348; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., RZ 381), verhält es sich auch mit typischen Lichtern einer Großstadt wie Leuchtreklamen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO getroffen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn die sich stellenden Fragen sind bereits hinreichend geklärt, ohne dass grundsätzlich abweichende Entscheidungen hierzu ergangen sind beziehungsweise bestehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1732878

NZM 2004, 548

ZMR 2004, 583

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?