Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Unwirksame Staffelmietvereinbarung bei nur 10monatiger Gültigkeit der ersten Mietstaffel
Leitsatz (amtlich)
Ist eine Staffelmietvereinbarung deshalb unwirksam, weil nach Verzögerung des Einzugs die erste Mietstaffel nur zehn Monate Gültigkeit haben sollte, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn nach der Verzögerung des Einzugs der Vertrag teilweise geändert wurde, die Staffelmietvereinbarung jedoch unberührt blieb.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 1733504 |
NZM 2002, 941 |
ZAP 2001, 857 |
IWR 2001, 72 |
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