Nachgehend

KG Berlin (Urteil vom 18.04.2011; Aktenzeichen 10 U 149/10)

BGH (Beschluss vom 12.01.2011; Aktenzeichen 5 StR 560/10)

 

Tenor

  • 1.

    Die einstweilige Verfügung vom 2. September 2010 wird bestätigt.

  • 2.

    Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Der Antragsteller ist Innenminister des Landes Brandenburg. Er nimmt die Antragsgegnerin wegen einer bevorstehenden Veröffentlichung auf Unterlassung in Anspruch.

Dem Antragsteller wurde - seiner Behauptung nach - im Oktober 2009 aus seinem Fahrzeug ein Laptop gestohlen, auf dem sich sowohl private als auch dienstliche Dateien befanden, weichen Inhalts genau ist dem Antragsteller nicht mehr erinnerlich. Jedenfalls findet sich dort auch die Korrespondenz mit einer dem Antragsteller bekannten Frau .... Über den Diebstahl wurde in den Medien berichtet.

Am 31. August 2010 fanden sich drei Mitarbeiter der ... Zeitung beim Antragsteller zum Interview ein. In dem Gespräch, das im Einverständnis der Interviewteilnehmer aufgezeichnet wurde und den aus der Anlage 1 ersichtlichen Inhalt hat, wurde der Antragsteller mit den aus dem Verfügungstenor ersichtlichen Dokumenten aus der Korrespondenz mit Frau ... im Zeitraum von 1997 bis 2008 konfrontiert, betreffend eine gemeinsame Tochter und den Unterhalt für selbige.

Nach dem Interview rief der stellvertretende Chefredakteur der ... Zeitung ... nochmals beim Antragsteller an, um mitzuteilen, dass letzterer noch zwei Tage Zeit hätte, seine Verhältnisse zu ordnen, bevor veröffentlicht würde.

Mit Anwaltsschreiben vom 31. August und 1. September 2010 (Bl. 28-30 d.A.) wies der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin den Verdacht der Beteiligung an einer Straftat und die Beteiligung an einem "Sozialleistungsbetrug" zurück und verwahrte sich gegen die Verwertung des der Antragsgegnerin vorliegenden Materials sowie gegen eine seine Privatsphäre verletzende Berichterstattung. Auch Frau ... wies mit Anwaltsschreiben vom 1. September 2010 (Bl. 31 d.A.) entsprechende Vorwürfe zurück und wandte sich gegen jegliche Berichterstattung über sie und ihre Tochter.

Am 2. September 2010 unterbreiteten der Antragsteller und Frau G.... dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg unter Vorlage des Transskripts des Gesprächs vom 31. August 2010 die von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe. In der aus der Anlage AG 5 ersichtlichen Pressemitteilung vom 14. September 2010 verwies die Staatsanwaltschaft Potsdam darauf, dass nach Prüfung keine konkreten Anhaltspunkte, u.a. auch aus Rechtsgründen, für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat wegen der erhobenen Vorwürfe festgestellt worden seien.

Am 9. September 2010 sandte Herr H.... dem Antragsteller die aus der Anlage AG 2 ersichtlichen, an letzteren gerichteten, vermeintlichen Emails der Frau ... mit der Gelegenheit, die Schriftstücke auf ihre Authentizität zu prüfen, und stellte dazu Fragen; der Antragsteller lehnte mit Anwaltsschreiben vom 9. September 2010 dazu jegliche Auskünfte ab.

Am 20. September 2010 wurde auf der Internetseite ... de unter er Überschrift "Brandenburgs Innenminister unter Druck/Sozialbetrug? Minister ... wehrt sich gegen Vorwürfe" der nachfolgend in Kopie wiedergegebene Beitrag über den Antragsteller veröffentlicht:

Der Antragsteller sieht sich durch die bevorstehende Berichterstattung der Antragsgegnerin und die angekündigte Veröffentlichung der der Antragsgegnerin vorliegenden "Dokumente" in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die angeblichen Schreiben der Frau ... sowie seines an erstere aus dem Jahre 2007 hätten privaten Charakter; das gestohlene Material dürfe nicht genutzt werden. Ohnehin finde sich dort keinerlei Hinweis auf eine Straftat der Frau ... geschweige denn auf eine Straftat von ihm.

Er hat die einstweilige Verfügung vom 2. September 2010 erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist,

die Dokumente wörtlich oder sinngemäß publizistisch zu nutzen, die die nachstehenden Äußerungen enthalten:

29.11.2002, Mitteilung von Frau ... an Antragsteller: "Ich habe den totalen Horror, was werden soll ab nächstern Jahr, da geht das zu Ende mit dem Betrug mit dem Vorschuss (nicht die Strafrelevanz dessen für mich). Einerseits bin ich froh, andererseits habe dann gar nichts mehr, mit dem ich mich mit meinem Gewissen vor ... ausreden kann. Diese Bettelhaltung ist jedenfalls auch ein zusätzlicher absolut unhaltbarer Zustand (die 100 Euro ab Oktober, nächstes Jahr 150,00 € sind peanuts für dich - ich brauche das inzwischen wirklich symbolisch und auch materiell)."

und/oder

Am 28.10.1997 vom Antragsteller an die Kindesmutter: "Ich stehe als Vater nicht zur Verfügung."

und/oder

Frau ... am 25. Juni 2008 an Antragsteller: "War gerade bei der Bank, sieht ganz und gar nicht gut aus und ich brauche jetzt zumindest eine Teilsumme, die du mir schuldest. Offen war der Stand Ende 2005. Du wolltest mal meine Mail checken. Ansonsten legen wir mal fest gelegentlich 2006 ist komplett offen, 2007 hast ...

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