Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 04.09.2019; Aktenzeichen 771 C 22/19) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 04.09.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 771 C 22/19 – unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen geändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die nachfolgend aufgeführten baulichen Veränderungen an der Wohnung im Gebäude …weg …, … Berlin, WE Nr. XX, gelegen im von der Treppe hier gesehenen Dachgeschoss links, wie ebenfalls nachfolgend ausgeführt zu beseitigen:
zusätzlich eingebaute Fenster
innerhalb der ursprünglichen Zimmerraumhöhe:
aa) 2 Lichtkuppelfenster auf den beiden Gaubendächern der zusammengeführten 2 Wohnzimmer,
ab) 3 Dachflächenfenster neben den Gauben; davon 2 zur Südseite und 1 zur Nordseite auf der Höhe des Spitzbodens:
ac) 5 weitere und große Dachflächenfenster oberhalb der beiden Gaubendächer; davon 4 zur Südseite und ein sehr großes zur Nordseite
ad) ein Fenster im Schlafboden oberhalb der Küche/Flur der Nachbarwohnungseinheit Nr. XX.
Sämtliche genannten Fenster sind auszubauen einschließlich aller Einbauteile (wie z.B. Verblechungen); am Dach ist die Unterspannbahn zu ergänzen, gleichfalls die Dachlattung in der gleichen Größe wie die vorhandene, wobei auf einen ausreichenden Einstand auf die Konterlattung nach den Dachdeckerrichtlinien zu achten ist; die Eindeckung ist in der gleichen Art wie der Bestand zu ergänzen.
Nach den dachseits geschlossenen Öffnungen der Fenster sind für die innerhalb der ursprünglichen Zimmerraumhöhe befindlichen Öffnungen der Fenster zu aa)-ab) noch raumseits wie unter c) beschrieben, die Ergänzungen vorzunehmen und bautechnisch entsprechend zu verfahren.
Der Ausbau des Spitzbodens ist vollständig rückgängig zu machen und die Zwischendecke in den beiden Wohnzimmern ist wieder herzustellen bzw. zu ergänzen wie folgt:
Ausbau der vorhandenen Bekleidung bestehend aus Gipskarton einschließlich der Unterkonstruktion, Entfernung der Dampfbremse, der Dämmung, des neuen Bodens im noch vorhandenen abgesperrten Spitzbodenbereich, Entfernung der Holztreppe sowie der Trennwand im Spitzboden über der eigenen Küche bis hin zur Küche der Nachbareinheit Nr. 33; Ergänzung der geöffneten Zwischendecke von oben mit neuer Stakung und Schüttung sowie Ergänzung der geöffneten Zwischendecke von unten mit neuer Gipskartonbeplankung.
Die Entfernung der ursprünglichen Umfassungsmauern neben den Fenstern der Gauben (Drempelmauerwerk) ist rückgängig zu machen und die eingebrachte Dämmung in den zu den Zimmerdecken führenden Dachschrägen ist zu entfernen. Dies betrifft insbesondere die Bereiche der beiden Wohnräume jeweils rechts und links der Gauben sowie die Doppelgaube für die Küche und Bad mit jeweils nur einer Außenwand.
Es sind hierzu die von den Beklagten errichteten Drempel aus Gipskarton mit zugehöriger Unterkonstruktion abzureißen. Sodann sind neue Drempel an den alten Stellen gemäß den Aufteilungsplänen zu errichten. Diese können statt ursprünglich gemauert auch in Trockenbauweise nach Herstellervorgaben (beispielsweise System Knauf) und unter Berücksichtigung der Brandschutzvorschriften in feuerhemmende bzw. hochfeuerhemmender Klasse („mindestens” jedoch F 30) errichtet werden. Eine sach- und fachgerechte Ausführung der Dämmung, die einerseits den Wärmeschutzvorschriften der ENEV entspricht, aber auch dem erforderlichen Feuchteschutz Rechnung trägt, ist einzubringen. Gleiches gilt für die sich an die neuen Drempel anschließenden Dachschrägen zu den Zimmerdecken.
- Die in den 2 Wohnzimmern seitwärts der Fenster eingebauten 2 vergrößerten Heizkörper bei einer Größe von ca. 900 mm mal 700 mm sind zu entfernen und es sind – wie ursprünglich vorhanden – unter den Fenstern jeweils kleinere passende Heizkörper in der Größe von etwa 500 mm mal 500 mm einzubauen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, S. 1 abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig. Insbesondere war die Anschlussberufung nicht fristgebunden, nachdem der Klägerin keine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt worden ist, § 524 Abs. 2 ZPO.
Die Klage ist nunmehr zulässig, nachdem die Klägerin ihren Klageantrag dahingehend präzisiert hat, wie der Zustand nach dem Rückbau der unzulässigen Baumaßnahmen auszusehen hat. Dass die Klägerin den Beklagten zu c) eine Wahlmöglichkeit für Erfüllung ermöglicht, führt nicht zu einer fehlenden Bestimmtheit. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückbau in den Zustand, der vor dem Umbau bestanden hat. Es steht ihr frei, hierauf zu verzichten und den Beklagten eine anderweitige Ausführungsart zu ermöglichen. Die Beklagten haben hierdurch eine Wahl zwischen den genannten Ausführungsarten.
2. Der Klägerin steht der zugesprochene Anspruch ...