Verfahrensgang
AG Berlin-Neukölln (Urteil vom 05.07.2001; Aktenzeichen 6 183/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Juli 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln – 6 C 183/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO (a.F.) abgesehen. Für das Verfahren ist gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, vor diesem Datum stattgefunden hat und geschlossen worden ist.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthaften (§ 511 ZPO a.F.), den notwendigen Wert der Beschwer erreichenden (§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F.), form- und fristgerecht eingelegten und begründeten (§§ 516, 518, 519 ZPO a.F.) Berufungen sind zulässig.
II.
Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erstreben, so weit sie verurteilt worden sind, hat in der Sache Erfolg (A), während die Berufung der Klägerin, mit der diese die vollständige Verurteilung der Beklagten erstrebt, unbegründet ist (B).
A. Berufung der Beklagten
1.) Schönheitsreparaturen
a) Fenster und Türen (= erbrachte Leistungen)
Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung vom 9.153,18 DM (brutto) mit der Begründung verurteilt, dass sie die Fenster und Türen unsachgemäß gestrichen hätten, weshalb sie wegen diesen Schlechtleistung zum Schadensersatz nach den Grundsätzen der pVV verpflichtet seien. Diese Rechtsansicht, die der bisherigen Rechtsprechung der Kammer für den Fall schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen folgt, ist dem Grunde nach auch nicht zu beanstanden. Trotzdem hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Denn insoweit dringen die Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LG Frankfurt (WuM 2000, 545 = NJW-RR 2001, 372 = NZM 2001, 191–192) mit dem Argument durch, dass durch ihre unsachgemäßen Arbeiten kein zusätzlicher Schaden entstanden sei, weil Fenster und Türen wegen des desolaten Zustandes, der bereits bei Abschluss des Mietvertrages bzw. Übergabe der Mietsache an sie bestand, von der Klägerin zuvor hätten instand gesetzt werden müssen, weshalb ein messbarer Schaden nicht entstanden bzw. nicht dargelegt sei.
Nach ihrem unbestrittenen Vortrag waren die Türen und Fenster bereits bei Abschluss des Mietvertrages in einem beschädigten Zustand. Der Vortrag gilt jedenfalls gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zu gestanden, da das Bestreiten der Klägerin mit dem Schlagwort „lebensfremd” im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten weder ausreichen noch zutreffen dürfte. Dann schulden die Beklagten aber keinen Ersatz für Lackarbeiten. Denn die über gewöhnliche Malerarbeiten hinausgehende Beseitigung sogenannter „Untergrundschäden” an Holz, Putz oder Mauerwerk gehört ohnedies nicht zu den Schönheitsrepararuren, sondern obliegt dem Vermieter auf dessen Kosten (BGHZ 105, 71–88 = Grundeigentum 1988, 881–887 = WuM 1988, 294–298 mit Verweis auf LG Berlin WuM 1987, 147; Glaser ZMR 1986, 109).
Wenn aber die Klägerin diese Schäden ohnehin beseitigen muss bzw. musste, ist der unsachgemäße Anstrich als weiterer Schaden nicht mehr kausal, da die erforderlichen Arbeiten (Abschleifen, Neuanstrich) sowieso zu erbringen waren.
Selbst wenn man sich zu Gunsten der Klägerin auf den Standpunkt stellt, dass die Beklagten jedenfalls zum Ersatz der Kosten des Streichens – in voller Höhe oder aufgrund der Quotenklausel anteilig – verpflichtet waren, verhilft dies der Klägerin nicht zu einem Schadensersatzanspruch. Denn dieser Schaden ist der Höhe nach nicht ausreichend dargetan und auch aufgrund des Gutachtens nicht zu ermitteln. Denn der Sachverständige berücksichtigt in seinen ermittelten Kosten immer die erheblichen Vorarbeiten am Untergrund (vgl. beispielhaft nur Pos. 1.1.1.), ohne dass ausscheidbare Kosten für das Streichen im Gutachten erwähnt sind.
b) Küche und Bad
Diese Kosten bestreiten die Beklagten nicht, da sie gegen sie primär aufrechnen. Die Forderung von (276,65 DM + 99,20 DM =) 375,85 DM bzw. 192,17 EUR ist durch die Aufrechnung mit einem erstrangigen Teilbetrag des Anspruches auf Rückzahlung der bei Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution gemäß § 389 BGB erloschen. Die Kaution stand den Beklagten zur Aufrechnung zur Verfugung. Denn die Klägerin hat die Kaution ihrerseits nicht wirksam gegen den (vermeintlichen) Anspruch auf Erstattung der Kosten des Gutachtens aufgerechnet; zur Begründung wird auf die Ausführungen unter II. B 2. der Entscheidungsgründe verwiesen.
c) Quotenklausel
Soweit das Amtsgericht die Beklagten wegen der übrigen Arbeiten zwar nicht in voller Höhe jedoch aufgrund der vertraglich vereinbarten Quotenklausel zur Erstattung von 60 % der entsprechenden Kosten verurteilt hat, hat die Berufung d...