Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 12.12.2002; Aktenzeichen 6 C 446/2002) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 12. Dezember 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg – 6 C 446/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg – 6 C 446/02 – Bezug genommen. Dieses Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 16.12.2002 zugestellt worden. Mit ihrer am 15. Januar 2003 eingelegten und am Montag, den 17. Februar 2003, begründeten Berufung verfolgen die Kläger ihren Anspruch auf Rückzahlung eines Teils der in den Jahren 1998 bis 2002 gezahlten Mieten wegen einer Abweichung der tatsächlichen von der mietvertraglich vereinbarten Wohnfläche weiter. Dabei hat die Beklagte die im Schriftsatz des Klägers vom 21. November 2002 aufgestellte Behaupte, dass die tatsächliche, auf der Grundlage der II. Berechnungsverordnung errechnete Wohnfläche der streitgegenständlichen Mietwohnung 85,91 m² betrage, unstreitig gestellt.
Die Kläger haben die Klage in zweiter Instanz hinsichtlich der Rückforderung für den Monat Juni 2002 in Höhe von 43,44 EUR mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
Sie beantragen nunmehr,
die Beklagte unter Abänderung des am 12.12.2002 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg – 6 C 446/02 – zu verurteilen, an die Kläger 2.040,24 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.10.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der Kläger ist statthaft und zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung zuviel gezahlter Miete für die Monate Juni 1998 bis Juni 2002.
Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, sind die in Rede stehenden Mietzahlungen nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden. Die Miete war in der fraglichen Zeit nicht gemäß § 537 BGB a. F. bzw. § 536 BGB n. F. gemindert, weil die von den Klägern gemietete Wohnung weder mit einem Mangel behaftet war noch eine zugesicherte Eigenschaft fehlte.
Die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag mit „ca. 96 m²” stellt keine Zusicherung dar, sondern ist lediglich eine unverbindliche Beschreibung des Objekts (vgl. LG Berlin GE 1994, 763; KG GE 1992, 871; OLG Dresden GE 1998, 122, 125 m.w.N.). Bereits aus der „Ca.-Angabe” folgt, dass auf eine bestimmte Wohnungsgröße gerade nicht besonderer Wert gelegt wurde und der Vermieter hierfür auch nicht besonders einstehen wollte. Auch § 5 Nr. 6 des Mietvertrages, worin es heißt, die Wohnfläche betrage 96,0 m², enthält keine Zusicherung der Wohnungsgröße, weil diese Klausel lediglich einen Umlageschlüssel für die Betriebskostenabrechnung darstellt. Einen darüber hinausgehenden Willen des Vermieters, für die Wohnflächenangabe besonders einzustehen, lässt diese Regelung nicht erkennen.
Ein Mangel der Mietsache liegt ebenfalls nicht vor, weil es nicht ersichtlich ist, dass durch die Flächenabweichung die Gebrauchstauglichkeit der Räume zum Wohnen in nicht nur unerheblicher Weise beeinträchtigt ist. Zwar werden in Rechtsprechung und Literatur und insbesondere auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage vertreten, ob eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen für sich allein bereits einen zur Minderung berechtigenden Fehler der Wohnung darstellt. So ist das OLG Dresden (in GE 1998, 122, 125) der Ansicht, ein erheblicher Sachmangel liege nicht schon deswegen vor, weil die tatsächliche Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 % abweiche. Erforderlich sei vielmehr, dass die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung gerade durch die geringere Wohnfläche beeinträchtigt sei (so auch im Ergebnis LG Berlin GE 1994.763). Demgegenüber bejaht das OLG Karlsruhe (in NJW-RR 2002, 586 f) einen Sachmangel bereits, wenn die vereinbarte Mietfläche von der tatsächlich vorhandenen um deutlich mehr als 10 % (im konkreten Fall um 21,7 %) abweicht. Das OLG Frankfurt/Main (GE 2003, 184, 185) nimmt einen Sachmangel jedenfalls bei einer Abweichung von 25 % an.
Diese Frage kann im vorliegenden Fall letztlich dahinstehen, weil die tatsächliche Wohnungsgröße, wie sie auf der Grundlage der II. Berechnungsverordnung ermittelt wurde (85,91 qm), nicht um de...