Tenor

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 29.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, an die Kläger weitere Anwaltskosten in Höhe von 1.827,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 1. zu 60 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte zu 1. zu 60 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen die Kläger zu 40 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen die Kläger zu 100 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften Behandlung der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter der Kläger. Die Beklagte zu 1) ist – in eigener Praxis niedergelassene – Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe. Die Beklagte zu 2) betreibt ein radiologisches Versorgungszentrum und führt u.a. auf Überweisung für die Beklagte zu 1) Mammographieuntersuchungen durch. Die Kläger sind die Erben ihres am 05.02.2014 verstorbenen Vaters M. C. und waren gemeinsam mit ihm Erben ihrer am 04.09.2013 verstorbenen Mutter P. C..

Am 17.03.2009 stellte sich Frau P. C. ambulant in der Praxis der Beklagten zu 1) wegen anhaltender Beschwerden, insbesondere in der rechten Mamma vor. Bei der durch die Beklagte zu 1) sodann durchgeführten Palpation fand sich in beiden Brüsten eine schmerzhafte grobknotige Mastopathie, die das Erheben eines Palpationsbefundes deutlich einschränkte. Gleichwohl tastete die Beklagte zu 1) in der rechten Mamma neben diversen Knoten bei 6.00 Uhr eine unklare Resistenz. Die Beklagte zu 1) führte daraufhin eine Mammasonographie durch, bei der sich in der rechten Brust bei 6.00 Uhr eine Struktur fand, die sonographisch bei ausgeprägter fibrozystischer Mastopathie nicht eindeutig zugeordnet werden konnte. Vor diesem Hintergrund überwies die Beklagte zu 1) Frau P. C. an die Beklagte zu 2) zur Durchführung einer Mammographie. Bei der Überweisung bat die Beklagte zu 1) ausdrücklich und gezielt um die Abklärung des unklaren Tastbefundes in der rechten Mamma bei 6.00 Uhr.

Eine entsprechende digitale Mammographie in zwei Ebenen erfolgte am 24.03.2009 im Hause der Beklagten zu 2). Hierzu wurde dokumentiert, dass sich mittelknotig konfluierende Parenchymstrukturen mit einem Dichtetyp entsprechend ACR Typ III, keine Herdbefunde sowie rechtsseitig eine Mikrokalzifikation als kleine Liponekrose rechts fanden. Durch die Beklagte zu 2) erfolgte gleichzeitig eine Einstufung des Gesamtbefundes als fibrozystische Mastopathie ohne Malignitätsnachweis und (damit) eine Einstufung nach BI-RADS 1 bei einem ACR-Typ III. Gegenüber der Beklagten zu 1) erfolgte die Empfehlung zur mammographischen Kontrolle in 12 Monaten sowie zur zwischenzeitlichen Palpationen und evtl. einer Sonographie zur Befundkontrolle als sog. IGelleistung

In der Folgezeit nahmen die Schmerzen in der rechten Brust der Frau P. C. innerhalb weniger Wochen zu. Die Patientin bemerkte daneben eine Vergrößerung der festgestellten festen Struktur. Am 07.05.2009 stellte sie sich deshalb erneut bei der Beklagten zu 1) zur erneuten Untersuchung vor. Die Beklagte zu 1) nahm anlässlich dieser Vorstellung eine erneute Palpation vor. Hierzu dokumentierte sie, dass sich in der rechten Mamma unverändert bei 6.00 Uhr eine glatte druckdolente verschiebliche Resistenz fand. Gleichzeitig wurde der Patientin angeboten, eine erneute Sonographie vorzunehmen, ob als IGel- oder Kassenleistung steht zwischen den Parteien in Streit. Eine derartige Sonographie wurde jedenfalls unstreitig durch die Beklagte zu 1) nicht mehr durchgeführt. Vielmehr stellte sich Frau P. C. am 19.05.2009 bei dem Gynäkologen Dr. U. vor. Die dort vorgenommene Tastuntersuchung ergab an der rechten Mamma unten außen zwischen 6:00 und 11:00 Uhr eine ca. 4 × 3 cm schmerzhafte mobile Resistenz. Dr. U. äußerte daraufhin die Verdachtsdiagnose einer entzündlichen Erkrankung, einer Mastitis non puerperalis.

Am 04.06.2009 erfolgte eine Kontrolluntersuchung bei Dr. U., der nunmehr den eindeutigen Verdacht auf ein Karzinom in der rechten Mamma äußerte und eine erneute radiologische Abklärung veranlasste. Diese erfolgte sodann am 09.06.2009 mittels erneuter rechtsseitiger Mammographie in der Praxis der Beklagten zu 2). Befundet werden konnte ein dringend tumorverdächtiger großer Befund rechts mit entsprechender Größenzunahme eines Herdes rechts bei 7.00 Uhr und ein polyzyklisch begrenzter Herd von gut 4 cm Durchmesser, darüber hinaus lag rechts axillär ein tumorsuspekter Lymphknoten von gut 2,5 cm Durchmesser vo...

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