Normenkette
StGB § 226 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 52
Tenor
Der Angeklagte wird wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an den Adhäsionskläger H. ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2011 abzüglich am 15.04.2011 gezahlter 15.000 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche materiellen Schäden, die dem Adhäsionskläger aus der Tat vom 02.11.2010 entstanden sind oder zukünftig entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung an den Adhäsionskläger lautet, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch den Adhäsionsantrag angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Die durch den Adhäsionsantrag verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Adhäsionsklägers werden gegeneinander aufgehoben.
Angewendete Vorschriften:
§§ 226 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 52 StGB.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am xx in x in x geboren. Er besuchte dort die Schule bis zu 3. Klasse. Im Oktober 1973 siedelte er mit seinen deutschstämmigen Eltern und zwei jüngeren Brüdern nach Deutschland über. Hier besuchte er zunächst die Grundschule und wechselte anschließend auf die N.schule, ein Gymnasium in C.. Nach zwei Jahren stellte sich heraus, dass er auf Grund sprachlicher Defizite dem Unterricht nicht sachgerecht folgen konnte. Er wechselte zur Hauptschule, erreichte dort den Abschluss und absolvierte anschließend die Handelsschule. Nach seiner Zeit als Wehrpflichtiger bei der Bundeswehr ließ er sich bei der Firma E. als Werkzeugmacher ausbilden. In diesem Beruf arbeitete er etwa 13 Jahre lang. Er begann, nebenher in der Gebäudereinigungsfirma eines Bekannten auszuhelfen, die er schließlich komplett übernahm. Annähernd 17 Jahre lang betrieb er sie als Alleininhaber. Im Zuge der allgemeinen Wirtschaftskrise verschlechterte sich etwa ab 2008 die wirtschaftliche Lage der Firma. Als kein Gewinn mehr zu erzielen war, schloss der Angeklagte im März 2010 das Unternehmen.
Mit seiner Frau, die er auf der Handelsschule kennen gelernt und während seiner Ausbildungszeit geheiratet hatte, hat er fünf Kinder. Sein ältester Sohn ist Zeitsoldat bei der Bundeswehr und lebt in D., die übrigen Kinder leben mit ihren Eltern in dem etwa vor 10 Jahren errichteten Eigenheim der Familie in B.. Der zweite Sohn hat eine Lehre bei der Firma L. abgeschlossen, der dritte ist Gebäudereiniger in angehender Selbständigkeit. Seine mittlerweile 18 Jahre alte Tochter Z. ist Schülerin, die Jüngste noch im Kindergartenalter.
Seitdem der Angeklagte seine berufliche Tätigkeit aufgegeben hat, lebt die Familie vom Verdienst seiner Ehefrau, die als Objektleiterin im Bereich Gebäudereinigung als Teilzeitkraft etwa xx € netto verdient. Der Angeklagte kümmert sich als Hausmann insbesondere um seine Töchter.
Seit vielen Jahren fährt die Familie regelmäßig in die USA und besucht dort Freunde. Zum letzten Mal war der Angeklagte 2010 für etwa 3 Monate dort. Die jüngste Tochter des Angeklagten ist in den USA geboren und besitzt die amerikanische Staatsangehörigkeit. Seit einigen Jahren spielt die Familie mit dem Gedanken, in die USA auszuwandern. In diesem Zuge beantragte und erhielt der Angeklagte für sich, seine Frau und Kinder eine zeitlich unbeschränkte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die Vereinigten Staaten, eine sogenannte Greencard. Der Angeklagte beabsichtigte, ein Grundstück in den USA zu erwerben, und beauftragte hierzu bereits eine Immobilienfirma. Nach seinen Angaben ist es bislang nicht zu einem Erwerb gekommen. Die Eltern und Brüder des Angeklagten leben ebenfalls noch in C.. Der Vater hat als Mechaniker gearbeitet, seine Mutter in der Hauptverwaltung des evangelischen Krankenhauses in D..
Der Angeklagte ist körperlich gesund und war bislang auch nicht in psychiatrischer Behandlung. Er trinkt nur gelegentlich Alkohol und hat keinerlei Suchtprobleme.
Finanzielle Probleme waren bei der Familie ebenfalls nicht zu verzeichnen. Die Raten des Kredits, der zum Grundstückerwerb und Bau des Eigenheims benötigt wurde, werden seit rund 10 Jahren regelmäßig bedient.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
1. Vorgeschichte
Die mittlerweile 18jährige Tochter des Angeklagten Z. war seit mehreren Jahren eng mit ihrer Klassenkameradin N. U. befreundet und verkehrte regelmäßig im Haus der Familie U. in T.. Dort wohnte auch der Großvater der N. U., der am xx in L. geborene H., mit seiner Ehefrau. Z. kann...