Verfahrensgang

AG Bochum (Entscheidung vom 11.10.2011; Aktenzeichen 80 IN 895/11)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.04.2012; Aktenzeichen IX ZB 33/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 11.10.2011 und 26.10.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner und Beschwerdeführer auferlegt.

Der Streitwert wird auf 85.751,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Am 30.06.2011 beantragte die Gläubigerin N aus S die Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma X, vertreten durch den Inhaber X. Als ursprünglicher Firmensitz wurde die Anschrift X1 ### in H angegeben. Frau N ist Gläubigerin einer Forderung, über die eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 01.03.2011, Aktenzeichen 5 Ca 1694/10, vorliegt. In den Antrag vom 30.06.2011 hat die Gläubigerin den Wohnsitz des Schuldners mit der Anschrift E ## in I angegeben.

Am 04.08.2011 wurde der Eröffnungsantrag an den Schuldner unter der zuletzt genannten Anschrift durch Niederlegung in den Briefkasten zugestellt.

Nach Verweisungsantrag der Gläubigerin hat das zunächst angerufene Amtsgericht Essen durch Beschluss vom 17.08.2011 das Verfahren an das Amtsgericht Bochum verwiesen.

Durch Beschluss vom 29.08.2011 hat das Amtsgericht Bochum den Rechtsanwalt S1 mit der Erstattung eines Gutachtens im Insolvenzeröffnungsverfahren beauftragt. Der Gutachter teilte dem Amtsgericht Bochum am 07.10.2011 mit, dass er unter der Anschrift E ## in I lediglich einen Briefkasten an einem alten Zechengebäude vorgefunden habe. Durch die Gläubigerin habe er erfahren, dass die Lebensgefährtin des Schuldners regelmäßig die Post dort abhole. Rechtsanwalt S1 regte deshalb die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters an sowie eine vorläufige Postsperre. Außerdem solle angeordnet werden, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Durch Beschluss vom 11.10.2011 hat das Amtsgericht Bochum Rechtsanwalt S1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Des Weiteren wurde angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Darüber hinaus hat das Gericht mit Schreiben vom gleichen Datum den Schuldner über die beabsichtigte Anregung der Postsperre informiert. Das Schreiben vom 11.10. sowie der Beschluss vom 11.10. sind durch Niederlegung in den Briefkasten vom 13.10.2011 zugestellt worden.

Am 14.10.2011 hat der vorläufige Insolvenzverwalter das Gutachten dem erstinstanzlichen Gericht übersandt. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 77 f. der Akten Bezug genommen. In dem Gutachten wird als Handlungsbevollmächtigter der Generalbevollmächtigten B aus I benannt. Bei der Generalbevollmächtigten handelt es sich um die H1. Ausweislich Bl. 96 des Gutachtens hat der Gutachter und vorläufige Insolvenzverwalter am 12.10.2011 durch einen Bericht der Tageszeitung I Allgemeine davon erfahren, dass der Schuldner noch eine Generalvollmacht an die Generalbevollmächtigte erteilt habe. Daraufhin sei am gleichen Tag ein Gespräch mit dem Handlungsbevollmächtigten B erfolgt.

Materiell-rechtlich lautet die Empfehlung des Sachverständigen, dass der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO gegeben ist. Die Kosten des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 54 InsO seien gedeckt. Aus diesem Grunde empfiehlt der Sachverständige die zeitnahe Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Durch Beschluss vom 26.10.2011 hat das erstinstanzliche Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet. Rechtsanwalt S1 wurde zum Insolvenzverwalter ernannt. Die Zustellung erfolgte erneut durch Niederlegung in den Briefkasten am 03.11.2011, wie sich aus der Zustellungsurkunde Bl. 155 ergibt.

Mit Schreiben, eingegangen am 10.11.2011, hat Herr B für die H1 als Generalbevollmächtigte im Namen des Schuldners gegen sämtliche im bisherigen Verfahren gefassten Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum Rechtsmittel eingelegt. Am 28.11.2011 hat das Amtsgericht Bochum den Eröffnungsantrag, das Gutachten des Sachverständigen S1 sowie den Eröffnungsbeschluss an die Generalbevollmächtigte zum Zwecke der Zustellung übersandt. Mit Schriftsatz vom 02.12.2011 hat Herr B bestätigt, den Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens sowie das Sachverständigengutachten erhalten zu haben. Der Eröffnungsbeschluss sei nicht vorhanden gewesen. Mit Schreiben vom 03.12.2011 (Bl. 194 f.) führt Herr B aus, auch den Insolvenzeröffnungsbeschluss erhalten zu haben. Es heißt dort wie folgt: "Am 02. Dezember 2011 reagierte das Gericht durch Übersendung des Insolvenzantrages von Frau O, gerichtet an das AG Essen, der Bescheinigung der Gerichtsvollzieherin A, des Sachverständigengutachtens und des Insolvenzeröffnungsbeschlusses". Herr B führt dann weiter aus, dass die Unterlagen überprüft worden seien.

Mit Schriftsatz vom 02.12.2011 hat Herr B Rechtsmittel gegen den Beschluss zur Einleitung des E...

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