Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 27.03.2003; Aktenzeichen 28 II 186/02 WEG)

 

Nachgehend

OLG Köln (Beschluss vom 03.12.2003; Aktenzeichen 16 Wx 216/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 27.03.2003, 28 II 186/02 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 8. Juli 2002 zu TOP 3 C) wird für ungültig erklärt.

Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu 1/3 und der Antragsteller zu 2/3.

Eine Erstattung außergerichtlicher Konten findet nicht statt. Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1.) und 3.) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … Die Beteiligte zu 2.) ist die Verwalterin.

Mit Schreiben vom 20.06.2002 (Bl. 6 d.A.) lud die Beteiligte zu 2.) zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 08.07.2002 ein, die in ihren Geschäftsräumen stattfinden sollte. Diese liegen im dritten Stock des Hauses M.str. … in … Das Haus hat keinen Aufzug. Gemäß der Einladung sollte zu TOP 3 A) über die Ermächtigung der Verwalterin zur Rechtsanwaltsbeauftragung in dem Verfahren beim Amtsgericht Bonn zu 28 II 80/02 WEG (…) beschlossen werden. Zu TOP 3 B) sollte über eine entsprechende Ermächtigung der Verwalterin beschlossen werden, falls Beschlüsse der nunmehr einberufenen außerordentlichen Versammlung vom 08.07.2002 angefochten werden sollten.

Der Antragsteller ist zu 80 % schwerbehindert und weist das Merkmal „G” (gehbehindert) auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid des Versorgungsamtes Köln vom 06.01.2000 verwiesen (Bl. 35 f. d.A.). Sein Hausarzt bescheinigte ihm am 09.01.2003, er könne keinen Treppenaufstieg in den dritten Stock eines Altbaus mit Holztreppe und überhöhten Stufen durchführen. Mit Schreiben vom 25.06.2002 beantragte sein Verfahrensbevollmächtigter, die Beteiligte zu 2.) möge die Versammlung aus diesem Grunde in einer der Wohnungseigentumsanlage nahegelegenen Gaststätte durchführen.

Die Versammlung fand in den Räumen der Beteiligten zu 2.) statt. Es waren die Wohnungseigentümerinnen G. und W. anwesend. Neun weitere Wohnungseigentümer hatten die Beteiligte zu 2.) mit ihrer Vertretung bevollmächtigt.

Zu TOP 2 wurde die Beschlußfähigkeit der Versammlung festgestellt.

Zu TOP 3 A) faßte die Gemeinschaft den Mehrheitsbeschluß, die Beteiligte zu 2.) zu bevollmächtigen, die Gemeinschaft in dem Verfahren – 28 II 80/02 WEG – zu vertreten und Rechtsanwalt N. in B. auf Kosten der Gemeinschaft zu mandatieren. Zu TOP 3 B) beschloss sie ebenfalls durch Mehrheit eine entsprechende Ermächtigung für den Fall, dass Beschlüsse dieser Versammlung angefochten würden.

Zu einem weiteren Top 3 C) wurde der Beschluß gefaßt, der Beteiligten zu 2.) eine entsprechende Ermächtigung in dem selbständigen Beweisverfahren des Amtsgerichts Bonn – 28 II 160/02 WEG – (… wegen Abflussrohrverstopfung) zu erteilen.

Gemäß Ziffer 11.3 der Teilungserklärung kann sich ein Sondereigentümer aufgrund Vollmacht in Eigentümerversammlungen vertreten lassen (Bl. 10 R). Nach Ziffer 13.3 b) der Teilungserklärung hat der Verwalter in Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse die Befugnis, die von den Sondereigentümern nach der Gemeinschaftsordnung zu entrichtenden Beträge einzuziehen und diese namens der übrigen Eigentümer gerichtlich geltend zu machen.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, die Versammlung vom 08.07.2002 sei beschlussunfähig gewesen, da nur zwei Eigentümerinnen neben der Beteiligten zu 2.) anwesend gewesen seien. Zudem liege ein Verstoß der zu TOP 3 gefaßten Beschlüsse gegen Ziffer 13.3 b der Teilungserklärung vor. Hinsichtlich der Beschlussfassung zu 3 C liege desweiteren ein Ladungsmangel vor.

Im übrigen liege ein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung vor, denn es sei ein Versammlungsort gewählt worden, der jedenfalls vom Antragsteller nicht erreicht werden konnte. Darüber hinaus seien die Eheleute P. nicht zur Versammlung eingeladen worden.

Der Antragsteller hat beantragt,

die in der Eigentümerversammlung vom 08.07.2002 zu TOP 2 und 3 gefaßten Beschlüsse für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegner haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Das Amtsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 27.03.2003, 28 II 186/02 WEG, die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 08.07.2002 zu TOP 3 für ungültig erklärt. Es hat weiter festgestellt, dass zu TOP 2 kein Beschluss gefaßt wurde. Gegen diesen, den Antragsgegnern am 23.05.2003 zugestellten Beschluss, haben diese am 26.05.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese habe sie in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2003 insoweit zurückgenommen, als das Amtsgericht den zu TOP 3 C) gefaßten Beschluss für ungültig erklärt hat.

Die Antragsgegner beantragen,

den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 27.03.2003, 28 II 186/02, teilweise aufzuheben und die Anfechtungsanträge hinsichtlich TOP 3 A) und B) zurückzuweisen.

Der Antragst...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge