Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzug. ARGE. Miete
Leitsatz (amtlich)
Hat der Mieter nicht selbst alles ihm obliegende getan, um pünktliche Mietzahlung durch die ARGE zu gewährleisten, kann er sich auf Unpünktlichkeit der Zahlungen der ARGE nicht berufen, kommt vielmerh dadurch in Verzug.
Normenkette
BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 91a
Verfahrensgang
AG Waldbröl (Entscheidung vom 06.04.2010; Aktenzeichen 6 C 388/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.04.2010 gegen den am 09.04.2010 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts vom 06.04.2010, durch den die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO gegeneinander aufgehoben worden sind, wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Kostenentscheidung teilweise abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Hinweisverfügung vom 17.06.2010.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten führen nicht zu einer anderen Entscheidung.
Soweit die Beklagte sich neuerlich darauf beruft, die Unpünktlichkeit von Zahlungen der ARGE sei ihr nicht zuzurechnen, trifft das in dieser Allgemeinheit nicht zu. Auf fehlendes eigenes Verschulden kann der Mieter als selbst dem Vermieter gegenüber Zahlungspflichtiger sich allenfalls dann berufen, wenn er selbst alles ihm Obliegende getan hat, eine pünktliche Zahlung durch die ARGE zu erreichen, diese aber gleichwohl, obwohl also alle Voraussetzungen für eine pünktliche Zahlung erfüllt waren, nicht pünktlich zahlt; auf ein solches im Ergebnis objektiv willkürliches Verhalten der ARGE hätte in der Tat der Mieter dann keinen eigenen Einfluss, weshalb er sich die objektiv willkürliche Unpünktlichkeit der ARGE nicht zurechnen lassen muss.
Die Beklagte hat im Rechtsstreit allerdings lediglich substanzlos behauptet, die ARGE habe in "absolut rechtswidriger Weise", Leistungen ab August 2009 nicht mehr erbracht, es habe eines Widerspruchsverfahrens bedurft, im November die rückwirkende Bewilligung ab August zu erreichen (Schriftsatz vom 20.11.2009), die ARGE habe die Zahlungen "nicht nachvollziehbarer Weise" eingestellt (Schriftsatz vom 30.03.2010), "erst im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens" seien Leistungen der ARGE zur Auszahlung gelangt (Schriftsatz vom 04.06.2010). Daraus ergibt sich schon nicht, dass die Beklagte ihrerseits alles ihr Obliegende getan hat, pünktliche Auszahlung der Leistungen der ARGE zu gewährleisten; es wird nicht einmal vorgetragen, was denn Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war und was konkret zur nachträglichen Bewilligung geführt hat. Soweit der Vortrag der Beklagten es möglich erscheinen lässt, dass die Zahlungsverzögerungen der ARGE auf einem Verschulden der ARGE, das durch nichts substantiiert ist, beruhen könnten, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil die Beklagte sich nicht entlastet hat. Ein bloß denkbares Verschulden der ARGE, bei gleichzeitig nicht ersichtlich fehlendem Eigenverschulden der Beklagten, vermag einen Verzug der Beklagten nicht auszuschließen.
Soweit die Beklagte sich wiederum darauf beruft, mit dem Vater der Klägerin vertragsändernde Absprachen getroffen zu haben, ist das unerheblich, da nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt ist, der Vater sei zu vertragsabändernden Absprachen bevollmächtigt gewesen. Die Klägerin hat in ihrem Mahnschreiben vom 31.07.2009 völlig unmissverständlich ihren eigenen Willen unter Berufung auf die Regelung im Mietvertrag bekundet, nämlich: "Ich wünsche in Zukunft eine pünktliche Überweisung, per Dauerauftrag bis spätestens den 3. Werktag eines jeden Monats, auf das im Mietvertrag angegebene Konto." Das ist an Eindeutigkeit kaum zu überbieten. Wie auf dieser Grundlage der Vater der Klägerin sollte befugt gewesen sein können, vertragsändernde Absprachen zu treffen, erschließt sich nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind und in Kostenbeschwerdeverfahren nach § 91a ZPO die Rechtsbeschwerde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zugelassen werden darf, wenn nicht Fragen der prozessualen Anwendbarkeit der Vorschrift, sondern materielle Rechtsfragen der Kostenentscheidung zugrunde liegen.
Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren hat zu unterbleiben, weil keine gerichtliche Wertgebühr anfällt.
Fundstellen
Haufe-Index 4579347 |
ZMR 2011, 551 |