Nachgehend

OLG Köln (Beschluss vom 09.12.2010; Aktenzeichen 11 W 66/10)

 

Tenor

  • 1.

    Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsstellerin auferlegt.

  • 2.

    Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin initiierte im Oktober 20## eine Baumaßnahme zum Zwecke des Hochwasserschutzes am Rhein. Damit ein mögliches Hochwasser sich nicht in das C-Der Hinterland ausbreiten konnte, wodurch wichtige öffentliche Einrichtungen und Autobahnen betroffen wären, war die Erhöhung eines Deiches am Rhein dringend erforderlich. Die Antragsgegnerin schrieb die Baumaßnahme im Wege der öffentlichen Ausschreibung nach Maßgabe von Abschnitt eins der VOB/A (national und nicht europaweit) aus, da nach der Schätzung des Auftragswertes davon auszugehen war, dass der maßgebliche EU-Schwellenwert (4.845.000,00 Euro) nicht erreicht werden würde, was sich im Zuge der Submission dann auch bestätigt hat.

Die Antragstellerin, ein mittelständisches Unternehmen, hat sich Anfang Oktober 20## durch den zentralen Vergabeservice der Antragsgegnerin auf die genannte öffentlich bekannt gemachte Ausschreibung beworben. Das Angebot der Antragstellerin war mit einem Abstand von 293.000,00 € netto (350.000 € brutto) vor dem Angebot der Bietergemeinschaft B/F das günstigste Angebot.

Nachdem die Antragsstellerin nach der Submissionsfrist von der Antragsgegnerin nichts weiter gehört hat, hat sie sich am ##.##.20## bei der Antragsgegnerin telefonisch gemeldet. In dem Gespräch erfuhr sie, dass Sie nicht mit dem ausgeschriebenen Auftrag beauftragt werden solle, da ihr Angebot aufgrund formeller Mängel nicht berücksichtigt werden könne.

Die Antragstellerin hat für ihr Angebot nicht den von der Antragsgegnerin erstellten Vordruck "Preisliste" genutzt, der Bestandteil der Unterlagen der Ausschreibung war, um ihre Preise dort einzutragen. Sie hat vielmehr von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihr Angebot auf Basis einer selbst gefertigten Fassung des Leistungsverzeichnisses abzugeben, und zwar sowohl mit einer Kurzfassung als auch im Langtext.

Die Antragstellerin hat im Rahmen ihres Angebots allerdings ausdrücklich erklärt, dass sie den vom Auftraggeber, also der Antragsgegnerin, verfassten Wortlaut der Urschrift des Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich anerkannt habe. Zudem wurde im Angebot erklärt, dass das Angebot der Antragsstellerin auf den Ausschreibungsunterlagen der Bundesstadt C unter Einbeziehung der Leistungsbeschreibung und des Leistungsverzeichnisses basiere.

Die Leistungsverzeichnisse, die dem Angebot der Antragsstellerin zugrunde lagen, waren mit einem Fehler behaftet. Es fehlte die ausdrückliche Angabe der Position 5.1.2. Diese Position war nicht explizit genannt. Es fehlten Ordnungszahl, Leistungsbeschreibung, Menge, Mengeneinheit, Einheitspreis und Gesamtbetrag, und zwar sowohl in dem von der Antragstellerin mit dem Angebot vorgelegten Kurztext des Leistungsverzeichnisses, als auch in dem von ihr vorgelegten Langtext.

Die Antragsstellerin ist der Ansicht, sie habe bei ihrem Angebot lediglich die Angabe des Preises der Leistungsposition 5.1.2 unterlassen. Ein gänzliches Auslassen der Position 5.1.2 liege bei ihrem Angebot nicht vor, auch wenn sich in den von ihr ausgedruckten Unterlagen die Position 5.1.2 nicht enthalten war. Die Leistungsposition 5.1.2 sei augrund der Bezugnahme auf die Urschrift des Leistungsverzeichnisses der Antragsgegnerin Bestandteil des Angebots, so dass es lediglich an deren Bepreisung fehlte. Der Wert dieser Position sei im Vergleich zum Gesamtvolumen des Auftrags nur äußerst geringfügig. Bei Zugrundelegung der Kalkulation der Antragstellerin errechnete sich ein Angebotspreis in Höhe von 7.501,00 € netto und dies mache demnach nur 0.19% des Gesamtpreises aus, was von der Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestritten wird.

Am ##.##.20## hat die Antragsstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt gestellt:

  • 1.

    Der Antragsgegnerin wird untersagt, das Vergabeverfahren mit der Kennzahl ##-#####, mit dem die Baumaßnahmen für die Sanierung des Hochwasserschutzdeiches C-D Nord ausgeschrieben wurden, durch Zuschlagerteilung an ein anderes Unternehmen als die Antragstellerin zu beenden.

  • 1.

    Der Antragsgegnerin wird untersagt, das Angebot der Antragstellerin vom #.##.20## für die mit der Kennzahl ##-##### ausgeschriebenen Sanierung des Hochwasserschutzpreises C-D Nord wegen des Fehlens des Preises in der Position 5.1.2 des Leistungsverzeichnisses auszuschließen.

  • 1.

    Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Angebot der Antragstellerin vom #.##.20## für die unter der Kennzahl ##-##### ausgeschriebenen Arbeiten für die Sanierung des Hochwasserschutzdeiches von C-D Nord bei der Wertung zu berücksichtigen.

Durch Beschluss vom ##.##.20## hat der Einzelrichter nur dem Antrag zu 2) in modifizerter Form wie folgt stattgegeben:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, das Angebot der Antragstellerin vom #.##.20## für die mit der Kennzahl ##-##### ausgeschriebenen Sanierung des Hochwa...

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