Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdacht des Bandendiebstahls
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 01.09.2003; Aktenzeichen 51 Gs 944/03) |
StA Köln (Aktenzeichen 107 Js 304/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des früheren Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 01.09.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten am 12.06.2003 rechtmäßig war.
Es wird festgestellt, dass die vorläufige Festnahme des Beschuldigten am 12.06.2003 rechtswidrig war.
Eine Entscheidung über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme des Handys des Beschuldigten am 12.06.2003 kommt nicht in Betracht.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, jedoch wird die Gebühr um 1/3 ermäßigt. Die dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse zu 1/3 auferlegt.
Tatbestand
I.
Am 15.05.2003 wurde im Rahmen einer Serie sog. „Homejacking”-Taten in Köln-Porz-Langel ein PKW Audi A 6, schwarz, amtliches Kennzeichen entwendet, wobei der oder die Täter bei Anwesenheit der Eigentümer in das Wohnhaus eindrangen, die Autoschlüssel an sich brachten und dann den PKW aus der Garage entwendeten. Am 12.06.2003 wurde das Fahrzeug, versehen mit einem am 22./23.05.2003 in Rheinbach entwendeten Kennzeichen …, nach Hinweis eines Anwohners vor dem Haus … einem 15-Parteien-Haus, in dem auch der Beschwerdeführer wohnt, aufgefunden. Nach Befragung des ebenfalls in diesem Haus wohnenden Zeugen … der angab, dass der Beschwerdeführer – sein unmittelbarer Wohnungsnachbar – etwa eine Woche zuvor diesen PKW vor dem Haus geparkt habe, suchten die ermittelnden Polizeibeamten gegen 17.00 Uhr den Beschwerdeführer in seiner Wohnung auf. Dieser benahm sich aus Sicht der Polizeibeamten „aggressiv und auffällig nervös”, erklärte aber auf Nachfrage, dass er mit dem Audi nichts zu tun habe. Nach weiterer Ermittlung durch Befragung der Zeugin … der Ehefrau des Hinweisgebers, die angab, mehrmals einen dunkelhaarigen Mann in dem PKW gesehen zu haben, suchten die Beamten erneut gegen 19.00 Uhr die Wohnung des Beschwerdeführers auf und nahmen dort gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen eine Durchsuchung vor, bei der jedoch keine tatrelevanten Gegenstände vorgefunden wurden. Sie stellten jedoch das Handy des Beschwerdeführers sicher und nahmen den Beschwerdeführer unter dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr vorläufig fest. Er wurde am selben Tag gegen 23.20 h wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Am 13.06.2003 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers eine richterliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO über die getroffenen Maßnahmen und die Herausgabe des Handys. Das Handy wurde dem Beschwerdeführer am 16.06.2003 wieder ausgehändigt. Am 18.07.2003 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer mangels Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem zuvor der Zeuge … seine Aussage relativiert und die Zeugin … bekundet hatte, sie könne „eigentlich ausschließen”, dass es sich bei dem von ihr beobachteten Fahrer um den Beschwerdeführer gehandelt habe.
Am 28.08.2003 hat der Beschwerdeführer die Feststellung der Entschädigungspflicht für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen gemäß § 9 StrEG beantragt. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 19.08.2003 hat das Amtsgericht Bonn durch den angefochtenen Beschluss vom 01.09.2003 die Durchsuchung der Wohnung, die Beschlagnahme des Handys und die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers als rechtlich begründet festgestellt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 06.11.2003, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig, aber nur teilweise begründet.
1.
Soweit sich die Beschwerde gegen die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung der Rechtmäßigkeit der Wohnungsdurchsuchung des Beschwerdeführers am 12.06.2003 richtet, war sie als unbegründet zu verwerfen, da der als richterliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 StPO ergangene Beschluss insoweit rechtlich nicht zu beanstanden ist. Obwohl die Wohnungsdurchsuchung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits erledigt war, durfte das Amtsgericht hierüber entscheiden. Es bestand ein Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der vollzogenen Wohnungsdurchsuchung, da es sich insoweit um einen tief greifenden Grundrechtseingriff handelte (vgl. BVerfGE 96, 27).
Die durch die Polizeibeamten als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft ohne vorherigen richterlichen Beschluss vorgenommene Wohnungsdurchsuchung war auch rechtmäßig gemäß §§ 102, 105 StPO. Gegen den Beschwerdeführer bestand zu diesem Zeitpunkt jedenfalls ein Anfangsverdacht einer Beteiligung an einem Bandendiebstahl. Der Zeuge … hat gegenüber den ermitteln...