Verfahrensgang
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 30.03.2011(10 O 53/11 LG Bonn) bleibt insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 392,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 35,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil unter gelichzeitiger Abweisung der weitergehenden Klage aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis; die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Im vorliegenden Verfahren verlangt die hiesige Klägerin, die T GmbH (im Folgenden: T GmbH), von der Beklagten Zahlung von Lizenzgebühren für die Nutzung der Software "N" für die Jahre 2007 und 2008.
In dem bei der Kammer anhängigen Parallelverfahren 10 O 52/11 LG Bonn begehrt die Schwestergesellschaft der Klägerin, die T3 GmbH (im Folgenden: T3 GmbH) von der Beklagten vertragliche Vergütung im Zusammenhang mit IT-Leistungen für die von der Klägerin entwickelte Software "N".
Unter dem 09./17.04.2001 schloss die Beklagte mit der T GmbH einen Rahmenvertrag mit der Nr.########, der ab Dezember 2004 die Nr.########## erhielt, über von der Klägerin zu erbringende Beratungs-, Unterstützungs- und Software-Erstellungs-/Programmierleistungen. Gemäß § 3 waren Vertragsbestandteil an erster Stelle die Bedingungen und die jeweiligen Abrufe bzw. abzuschließenden Einzelverträge. Nach § 19 waren Abrufe schriftlich zu erteilen und ausschließlich durch die vertragsschließende Serviceniederlassung Einkauf, Abteilung Software, der Beklagten in U oder durch ein Tochterunternehmen der Beklagten zulässig, wobei sich die Vertragspartnerin der Beklagten gemäß § 2 verpflichtete, solchen anderen Unternehmen im Rahmen ihrer Kapazitäten die Leistungen zu den gleichen Konditionen wie der Beklagten anzubieten. Ausweislich § 4 berechtigte dieser Rahmenvertrag nicht zur Leistungserbringung, vielmehr musste vor Aufnahme jeglicher Arbeiten dem Auftragnehmer ein rechtsverbindlich unterzeichneter Auftrag vorliegen. In § 5 war bestimmt, dass die T GmbH ein Team von qualifizierten Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen hatte, wobei es der Beklagten jederzeit möglich war, den Einsatz bestimmter Mitarbeiter, die ihren Qualitätsansprüchen nicht genügten, mit Begründung abzulehnen, und wonach ein Wechsel im Personaleinsatz des Auftragnehmers in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bedurfte. § 13 enthielt Regelungen zur konkret vorzunehmenden Abrechnung von Reisekosten, wobei dies in der Folgezeit zunächst auch so praktiziert wurde. Der Vertrag trat am 01.04.2001 in Kraft und lief auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung war mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats zulässig, wobei diese der Schriftform bedurfte. Im Juli 2001 trafen die Vertragsparteien hinsichtlich der vereinbarten Tagessätze im Rahmen der vereinbarten Vergütung eine Nachtragsregelung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages einschließlich der Nachtragsregelung wird auf die bei den Akten des Verfahrens 10 O 52/11 LG Bonn befindlichen Vertragskopien Bezug genommen (dort: Anlage K5 = Anlage B2). Kurze Zeit nach dem Rahmenvertrag schlossen die Parteien unter dem 19./24.07.2001 einen Vertrag mit der Auftragsnummer $##/########. Vertragsgegenstand war zum einen die Überlassung einer Konzernlizenz EBP ("Electronic Business Paper") inklusive 5 Administratorarbeitsplätzen für 210.500,00 € netto, zum anderen die Softwarepflege und ein Second Level Support für jährlich 17% des Lizenzpreises ab Ablauf der Gewährleistungsfrist. Dieser Vertrag war hinsichtlich der Pflege ab dem 01.01.2003 mit einer Frist von 3 Monaten kündbar (§ 11). Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragskopie in Anlage B3 (im Verfahren 10 O 52/11 LG Bonn) verwiesen. Mit Schreiben vom 15.11.2005 (Anlage B4 im Verfahren 10 O 52/11 LG Bonn) machte die Beklagte von der vor bezeichneten Kündigungsmöglichkeit Gebrauch.
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte im Zuge einer teilweisen "Neuordnung ihrer IT-Systemlandschaft" mit ihrer seinerzeit unter "E2 T2 GmbH" firmierenden Tochtergesellschaft (im Folgenden: "E2 ITS") am 19.12.2003/27.01.2004 als "Dienstvertrag zum Festpreis" einen weiteren Vertrag mit der Bezeichnung "Leistungsschein Software Wartung für NON-SAP-Leistungen" abgeschlossen. Gegenstand war die zentrale Wartung und Pflege der Client-Server-Anwendung "N" zum...